Hintere Bebauung mehrmals abgelent bei ca. 1900 m² Grundstück
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Hintere Bebauung mehrmals abgelent bei ca. 1900 m² Grundstück

Hallo!
Wir wohnen zurzeit in einem Zweifamilienhaus in Hamburg  -  Deutschland, mit einem ca. 1900 m² großen Grundstück (18 m Breite). Wir teilen uns dieses mit meiner Schwiegermutter und derem Lebensgefährten.
Eigentlich hatten wir es und so gedacht, dass wir in der hintern Hälfte des Grundstücks ein Neubau errichten lassen und meine Schwiegermutter in dem bestehendem Haus wohnen bleibt, bei eventueller späterer Betreuung.
Anfang diesen Jahres haben wir ein Bauunternehmen damit beauftragt, eine hintere Bebauung zu erwirken, leider erfolglos.
Eine Zuwegung ist auch vorhanden, ca. 6 m Breit.
In unserem Flurplan gibt es auch 2 legale, aber nicht eingetragenen Ausnahmen!
Vor ein paar Wochen haben wir dann nun einen Bauingenieur beauftragt, noch einmal mit dem Zuständigem der Bauabteilung zu sprechen, die Genehmigung für einen hintere Bebauung wurde allerdings auch abgelehnt. Dort hatten wir angeben lassen, dass wir gerne auf dem Grundstück bauen würden, wegen der eventuellen späteren Betreuung der Schwiegermutter/Mutter.
Der Herr der Bauabteilung sagte, dass man dann ja dort auf dem Grundstück ein Doppelhaus bauen könnte, wenn es nur um die Betreuung geht.
dies KÖNNEN WIR uns ABER NICHT LEISTEN!
Es gibt also keinen rechtlichen Grund, aus meiner Sicht!
Was können wir also alles kostengünstiges tun, um doch eine Bebauung des hinteren Grundstückes durchzubekommen?
Wir haben ja auch nichts dagegen, dass auf dem vorderem Grundstück ein Mehrfamilienhaus stehen kann!
Unser Traum ist es einfach ein eigenes neues Haus hier in der Umgebung (weil alle Verwandten & Freunde hier wohnen) zu bauen!
Vielen Dank
  1. Bauvoranfrage

    Entweder gibt es ein Verbot der Hinterhausbebauung oder man sagt erst mal nein weil alles mündlich abläuft.
    Reichen Sie eine Bauvoranfrage ein.
    Bei positivem Bescheid muss auch der folgende Bauantrag genehmigt werden, bei einer Ablehnung haben Sie die Gründe schriftlich und können dagegen per Einspruch oder vor dem Verwaltungsgericht vorgehen.
    Gruß
  2. Das mit der Bauvoranfrage ...

    von Herrn Klaus ist schon einmal ganz gut.
    Aber, vor der Einreichung einer Bauvoranfrage, sollten Sie zunächst einmal die rechtlichen Gegebenheiten (wie Ortssatzungen, ggf. Bebauungsplan, spez. Satzungen für das fragliche Baugebiet, etc.) durch einen baurechtserfahrenen, ortsansässigen Architekten prüfen lassen. Dieser berät Sie hinsichtlich der (ggf. möglichen) Bebaubarkeit und führt dann auch entsprechende Verhandlungen mit der Baubehörde. Ein grundsätzlicher und teilweise "folgenschwerer" Fehler, der von Bauinteressenten immer wieder gemacht wird, ist sich auf "eigene Faust" mit der Fachbehörde zu verständigen (verhandeln). Diese sitzt nicht nur am längeren Hebel, sondern ist eben auch fachlich versiert (er) als private Bauherren. Diese "Fehler" bei Vorverhandlungen wieder auszubügeln ist für einen Architekten schwerer, als von vornherein mit der (alleinigen) Verhandlungsführung beauftragt zu sein.

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