Spitzbogen Ausbau trotz geringer GFZ
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Spitzbogen Ausbau trotz geringer GFZ

Hallo,
wir wollen im Kreis Segeberg eine Doppelhaushälfte bauen. Es sind jeweils 1 1/2 geschossige Doppelhäuser vorgesehen (Aufgrund der GFZAbk. oder Aufgrund des B-Plans). Nun ist die Wohnfläche relativ klein (95 m² nach DINAbk.) und wir würden gerne den Dachboden zusätzlich ausbauen, was (angeblich) weitere ca. 25 m² Wohnfläche schaffen würde. Wir haben mit dem Bauträger den Spitzbogen Ausbau inkl. Treppe, Heizung und Dämmung geplant. Der Bauträger bemerkte jedoch, das der Spitzbogen Ausbau (da ja eigentlich nur Nutzfläche) beim Bauantrag nicht angegeben werden darf/soll.
Das kommt mir allerdings etwas komisch vor, vor allem weil ein Kollege sagt, dass man die gesamte bewohnbare Fläche dem Bauamt kundtun muss.
Kann mir bei dieser Frage jemand helfen?
Gruß
Malte Becker
Land: Schleswig-Holstein / Kreis Segeberg /Ort Ellerau
  • Name:
  • Malte Becker
  1. Geschossflächenzahl, bauliche Nutzung eines Grundstücks

    Blödsinn, was Ihr Bauträger da von sich gibt.
    . -.
    Die im Bebauungsplan angegebene Geschossflächenzahl (und Vollgeschosse  -  hier wohl 1,5) bezieht sich nur auf die Vollgeschosse, d.h., dass nur die Flächen der Geschosse auf die GFZAbk. angerechnet werden, die auch Vollgeschosse i.S.d. BauGB, LBOAbk. sind.
    . -.
    Diese Festsetzungen gehen aus dem Bebauungsplan hervor und die Berechnungen der Flächen sind über diese zu ermitteln.
    . -.
    Die Vollgeschosse beziehen sich natürlich nicht auf Wohn- oder Nutzflächen (Wohnflächen, Nutzflächen), vgl. oben. Insofern die Bez. "Blödsinn".
    . -.
    Wenn nun der Spitzbogen, eben als ein solcher, zu Wohnzwecken genutzt werden soll hat dies nicht das geringste mit der zulässigen GFZ zu tun, solange aus dem Spitzbogen durch Ausbau nicht ein Vollgeschoss wird. Dies ist eher unwahrscheinlich, was schon im Wort selbst liegt und eben auch Aufgrund der zumeist geringen Grundfläche und Höhe eines Spitzbogens.
    . -.
    Zweiter Blödsinn ist, dass dem Bauamt, oder wem auch immer, (außer zu statistischen Zwecken) die Wohnfläche "kundgetan" werden müsste.
    . -.
    Zu Bedenken möchte ich allerdings geben, ob
    a) der Bauträger der richtige "Baupartner" ist, wenn sich schon zu Beginn solche "Ungereimtheiten" (ggf. fachliche Uneignung, etc.) ergeben
    b) es überhaupt Sinn macht ein Objekt zu erwerben, das nicht den eigenen Anforderungen (bspw. an die Wohn- / Nutzfläche (Wohnfläche, Nutzfläche)) entspricht
    MfG:
    R. Kaiser

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN