Bauhöhenüberschreitung  -  welche Strafen?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Bauhöhenüberschreitung  -  welche Strafen?

Sehr geehrte Forumsteilnehmer und Experten,
mich quält eine Frage zur Bauhöhe. Mal angenommen die Trauf- und Firsthöhen (Traufhöhen, Firsthöhen) vom Bebauungsplan sind ausgeschöpft und auch genehmigt. Das Haus würde in Baden-Württemberg gebaut werden.
Aufgrund der Hanglage und der Entwässerungssituation steht nun im Raum den Neubau um 40 cm höher zu setzen. Dies hätte sicherlich viele Vorteile.
Aber mich beschäftigen die Nachteile.
Wie sieht denn nun der Extremfall aus, was für Strafen können einen bei sowas erwarten?
Man liest im Forum unterschieliches, es gibt Pessimisten und Optimisten, bevor ich mich auf eine Seite schlage würde mich schon die Höchststrafe interessieren. Muss man das Haus rückbauen? Viel Hoch kann eine mögliche Geldstrafe sein?
Bitte um schnelle Antwort  -  vielen Dank!
Grüße an Alle!
  • Name:
  • F.W.
  1. Höchststrafe

    Foto von Martin G. Halbinger

    Die Höchststrafe steht in der LBOAbk.
    In der BayBoAbk. steht z.B. (In B.W. vermutlich ähnlich):
    "mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend € kann belegt werden" ...
    (sinngemäß:) wer eine bauliche Anlage abweichend von der Genehmigung baut ...
    "² Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. "
    Noch Fragen ... ;-)
  2. Rückbau statt Geldstrafen

    Wenn man sowas mit Geldstrafen regeln würden, dann könnten ja alle Reichen machen was sie wollten. Wenn es auffällt kommt im schlimmsten Fall ein Rückbau/Abriss auf sie zu. bei uns in der Gegend steht so ein Haus, das 30 cm hoch ist => Baustopp und Rückbau/Abrissverfügung ... jahrelanger Prozess (macht jeden fertig) BH war finanziell am Ende und hat sich umgebracht ...
    Anderer Fall aus der Gegend: Villa für über eine Millionen gebaut, leider im Landschaftsschutzgebiet ... Die hat man dann frü 250.000 € komplett um 25 m mit Mann und Maus verschoben ... konnte man auch nicht mit Geld regeln ...
    Sie können mich also ruhig ins Pessimistenlager einordnen ... ;-)
  3. Wo kein Kläger, da kein Richter

    Hallo F.W. ,
    sie können es mit einem Nachtrag versuchen. Wird der abgelehnt, kommt ganz sicher einer zum kontrollieren.
    Sie können auch höher bauen und keiner merkt etwas. (vorerst) Wenn aber irgendwann einer darauf kommt wird ihnen Vorsatz unterstellt. Auch nach 30 Jahren. Strafen siehe oben. Ist es das Wert?
    Gruß aus Baden
  4. Kann nur davor warnen ...

    die Geldstrafen sind es nicht, aber der Baustopp und die Ruine, die ggf. rumsteht, die tut richtig weh ...
    Sie haben doch offensichtlich plausible Gründe, Ihr Planer soll sich da mit Ihnen mal zur Gemeinde begeben und dies abchecken und im Zweifel eine detaillierte Liste mit Vor- und Nachteilen (Vorteilen, Nachteilen) aufstellen (Kosten, Entwässerung usw.) In so einem Falle immer mit offenen Karten spielen!
    Gruß

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