§ 31 "Grundzüge der Planung"
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

§ 31 "Grundzüge der Planung"

Hallo,
wir beabsichtige in BaWü auf einem gerade erworbenen Grundstück ein Häuschen zu bauen (mit Architekt) und haben als völlige Laien vor dem Kauf nicht nach dem Bebauungsplan geschaut. Dieser ist aus den 60-gern und schreibt Satteldach 32-38 ° vor. Wegen der starken Hanglage (Richtung Südwest) und weil wir keinen Speicher zum Lagern von Stroh, Heu u.ä. brauchen, haben wir uns für ein versetztes Sattel- (Pult-?) Dach von 20 ° entschieden. In der Vorbesprechung hatte das Kreisbauamt damit Probleme und schlug uns 30 ° vor. Aufgrund der Argumentation vermuteten wir, dass das eigentliche Problem eine zu niedrige resultierende Bauhöhe wäre und planten das höhere Straßen- und bergseitige Dach auf 27 ° und ließen das hangseitige auf 20 °.
So wurde das Baugesuch eingereicht und von der Gemeinde auch angenommem. Kurz darauf erhielten wir vom Kreisbauamt ein Schreiben, dass unser BG nicht genehmigt werden könne. Beim späteren Termin auf dem Amt wurde uns mitgeteilt, dass die Befreiung vom BP durch die Gemeinde rechtwidrig sei weil die "Grundzüge der Planung" nach § 31 BauGB verletzt wären. Unsere Argumennte bezüglich sinnloser Zimmerhöhen und Heizkosten interessierten überhaupt nicht! Ein vom Arch. befragter Amtsträger in gleicher Position des Nachbarkreises sieht das völlig anders und hätte mit der Genehmigung überhaupt kein Problem!?
Es ist schon befremdlich wie man 1000-seitige Gesetze machen und doch alles ungeregelt lassen kann.
Steht irgendwo verbindlich was die Grundzüge der Planung sind?
Ach so  -  fast vergessen  -  die Nachbarn haben natürlich nichts gegen unsere Planung.
Da ich nach tagelangem Suchen im Netz nichts greifbares, verständliches und eindeutiges gefunden habe, hoffe ich hier auf Hilfe!
Danke schon mal!
  1. Befreiung von auf Landesrecht beruhenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes

    Das hatten wir hier schon öfter:
    Festsetzungen eines Bebauungsplanes über Dachform und Dachneigung gehören zum landesrechtlichen Inhalt des Planes. Auf sie sind  -  wenn es in der jeweiligen Landesbauordnung nicht ausdrücklich anders geregelt ist  -  nicht die Befreiungsvorschriften des § 31 des Baugesetzbuches, sondern die entsprechenden Vorschriften der Bauordnung anzuwenden.
    Dem Fragesteller hilft dies jedoch nicht. Die landesrechtlichen Voraussetzungen für eine Befreiung sind in der Regel enger gefasst als die bundesrechtlichen, insbesondere weil es in den Bauordnungen keine, dem § 31 Abs. 2 Ziffer 2 des Baugesetzbuches entsprechende Vorschrift gibt.
  2. zu einfach?

    Also das Bauamt hat sich ausdrücklich auf § 31 BauGB und speziell auf die Verletzung der "Grundzüge der Planung" berufen!
    Ich möchte nun wissen, wo diese "Grundzüge der Planung" nun definiert sind  -  es wäre doch sinnlos so einen Satz ohne weitere Erklärungen o.ä. in ein Gesetz zu schreiben!?
    Danke!
    T. Borrmann
  3. "grundzüge der Planung" § 31 BauG

    Das Amt prüft in diesem Fall, ob die Grundzüge der Planung berührt werden und ob die geplante Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Auch eine nicht beabsichtigte Härte kann zu einer Befreiung führen. schwer nachzuweisen.
    Die Zulässigkeit einer Befreiung setzt voraus, das sich das BVAbk. in Bodenrechtlicher Hinsicht um einen atypischen Sonderfall handelt. Denn: Will die Gemeinde generell Bauten zulassen, die dem Bebauungsplan widersprechen, muss sie ihn ändern. Durch Verwaltungsakt darf ein Bebauungsplan nicht außer Kraft gesetzt werden.
    Wenn zu lax mit § 31 umgegangen wird, hebelt sie den  -  sagen wir mal "demokratischen Dienstweg" eines Bebauungsplan-Verfahrens aus (Beteiligung der Bürger, TöB etc.)
    Am einfachsten ist es, wenn das "Wohl der Allgemeinheit" eine Befreiung erforderlich machen (dies ist allerdings kein spezifisch Bodenrechtlicher Belang  -  dieser wird dadurch hergestellt, das es zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen vernünftigerweise geboten ist, das BV mit Hilfe der Befreiung an diesem Standort durchzuführen)
    Satz 2 besagt, das die Abweichung städtebaulich vertretbar sein muss. Gleichzeitig soll sie aber atypisch sein ... das bedeutet, eine Abweichung kommt nicht in Frage, wenn die Situation für nahezu jedes Grundstück im Planbereich gleich wäre ...
    womit wir bei Satz 3 wären, der besagt, das eine unbeabsichtigte Härte vorliegen muss, die eine Abweichung erforderlich macht. Hier geht es um das Grundstück selbst, das wegen seiner Lage oder seines Zuschnitts entgegen den möglichen Vorstellungen der Gemeinde tatsächlich nicht bebaubar ist, die Gemeinde jedoch vermutlich die Bebauung zugelassen hätte, wenn die Besonderheit des Grundstücks bei der Aufstellung des B-Plans berücksichtigt worden wäre.
    In allen Fällen muss die Abweichung  -  auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen  -  mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein.
    Die Grundzüge der Planung dürfen nicht berührt werden, das muss bei jeder Befreiung beachtet werden.
    Zu den Nachbarn: Eine Befreiung verletzt den Nachbarn in seinen Rechten, wenn die Behörde bei der Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf dessen Interessen genommen hat.
    Eine Gemeinde wird also normalerweise ein Planänderungsverfahren in Gang setzen, wenn von nachbarschützenden Vorschriften befreit werden soll. Oder sie sichert sich in diesem Fall über Einzelzustimmungen ab.
    Diese Möglichkeit sollte Ihr Architekt mal beim Kreisbauamt
    ansprechen. Ob irgendein Mitarbeiter von anderen Bauämtern das genehmigt hätte, ist völlig uninteressant. konzentrieren sie sich auf die fakten. freundliche Grüße (ps: das war keine Rechtsberatung)
  4. § 31 Grundz. der Planung § 5?

    Danke für die Hilfe!
    Das Amt hat ausschließlich ein Problem mit den "Grundz. der Planung". Städtebaulich und Nachbarschützend ist ausdrücklich alles i.O. (ich will ja flacher bauen als ich soll). Ich habe im BauGB nur noch einen sinnvollen Verweis auf die Grundzüge gefunden  -  im § 5  -  wonach die Grundzüge im Flächennutzungsplan festgelegt werden müssen. Sind damit die gleichen Grundzüge gemeint wie im § 31?
    Danke!
    T. Borrmann
  5. Grundzüge der Planung

    Ich verweise nochmals auf meinen Beitrag vom 6.2. :
    Mit Dachform und Dachneigung ist man im BauGB "in der falschen Kiste".
    Da wir hier ja aber unabhängig vom Fall diskutieren:
    "Grundzüge der Planung" sind in § 5 BauGB auf den Flächennutzungsplan bezogen und deshalb andere als die auf den Bebauungsplan bezogenen in den §§ 13,31, 125 BauGB.
  6. Selbes Problem mit Dachform gehabt und gelöst

    Wenn Sie sich den Thread 2125 und 2126 durchlesen werden Sie feststellen, dass wir ähnliche Probleme hatten, wie Sie. Bei uns war es zwar 34-er Gebiet laut Bauamt. Laut oberer Baubehörde ist es jedoch eine unerwünschte Splittersiedlung im 35-er Gebiet. Uns wollte man ebenfalls keine Baugenehmigung erteilen wegen der Anzahl der Vollgeschosse und wegen eines Pultdaches statt eines Satteldaches. Einige Dinge die uns weitergeholfen haben, waren der Verweis auf § 9 BauGB (

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN