Warum fehlt laut Behörde bei uns keine Brandmauer bzw. Brandwand?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Warum fehlt laut Behörde bei uns keine Brandmauer bzw. Brandwand?

Hallo, wir verwalten eine Eigentümergemeinschaft bestehend aus 3 Wohnungen übereinander. An unser Haus grenzt rechts ein weiteres Haus und dann noch ein drittes Haus. Es handelt sich um ein sehr altes Fachwerkhaus. Die 3 Häuser gehören unterschiedlichen Eigentümern. Sie stehen auf unterschiedlichen Flurstücken. Wir verwalten nur Haus 1. Bei einer Begehung haben wir festgestellt, dass man vom Dachboden aus komplett zu den Häusern 2 und 3 gebückt gehen kann. Zwischen den Häusern gibt es im Dachbodenbereich keine Brandwände. Es gibt nichts. Unsere Anfrage bei der zuständigen Baubehörde hat einen Ablehnungsbescheid über ca. € 350,00 zur Folge gehabt. Man teilte uns mit, das dieses Brandwände nicht nötig seien. Bestandsschutz. Wir können uns das überhaupt nicht vorstellen. Aus vielerlei Gründen. Nicht nur Feuer, sondern auch die erhöhte Einbruchsgefahr über die Dachböden ist gegeben. Kann uns jemand weiterhelfen? Wir zweifeln die Aussage des Bauamtes an. Aber möglicherweise stimmt ja auch alles. Danke Michel Brand

Anhang:

  • BAU.DE / BAU-Forum: 1. Bild zu Frage "Warum fehlt laut Behörde bei uns keine Brandmauer bzw. Brandwand?" im BAU-Forum "Bauplanung / Baugenehmigung"
  • BAU.DE / BAU-Forum: 2. Bild zu Frage "Warum fehlt laut Behörde bei uns keine Brandmauer bzw. Brandwand?" im BAU-Forum "Bauplanung / Baugenehmigung"
Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  • Name:
  • Michael Brand
  1. Bestandsschutz?

    Es mag sein, dass vor hundert Jahren das ein Grundstück und ein Haus war, aber mit der Teilung galten die an diesem Tag gültigen Vorschriften, und die Teilung erfordert den Brandschutz mit Brandwand. Die Errichtung einer WEGAbk. bedeutet auch Abgeschlossenheit, d.h. jedes Sondereigentum muss vom anderen abgeschlossen sein. So wie das Bild aussieht, hätte das Amt die Bescheinigung nie erteilen dürfen. Prüfen Sie den Antrag auf Abgeschlossenheit. Dazu gibt es aus dem Jahr 1974 eine Verwaltungsanweisung wie der Antrag auf Abgeschlossenheit auszusehen hat. Dieses Gesetz ist vom Kanzler Brandt und den Ministern Jahn und Vogel unterschrieben und im Gesetzblatt veröffentlicht. Falls der Antrag auf Abgeschlossenheit nicht dieser Form mit Originalplänen, Ansichten und Unterschriften entspricht, ist die Genehmigung "kraftlos" Vermutlich hat die Behörde den Fehler erkannt und will nun Amtshaftung vermeiden. Aber Sie als Verwalter sind in der Haftung und verwalten eine illegale WEG mit großen Brandschutzproblemen. Lassen Sie vom Brandschutzamt des Kreises eine Brandschutzschau durchführen. Es folgen dann aber schwere Konsequenzen weil die Gebäude den Gesetzen über Sicherheit und Ordnung widersprechen.
  2. Boaah

    Der kirschner haut wieder dicke Nägel ins Holz! Eine Abgeschlossenheit ist ein komplett anderer Verwaltungsakt. Sogar im Wiki steht unter "Abgeschlossenheitsbescheinigung", dass die nichts mit Baurecht zu tun hat und auch nicht geprüft wird. <<>>

    Also Herr kirschner, keine Amtshaftung oder ähnliches. Eigenverantwortung der Parteien. Man kann nicht immer ein Amt für irgendeinen Sch ... verantwortlich machen.

    Die Gebäude wurden zum Zeitpunkt der Erstellung so genehmigt und gebaut => Bestandsschutz.

  3. das ist falsch

    Eine Umwandlung von Wohnungen oder Häusern muss nach dem Prinzip der Teilung erfolgen, und zwar zum Tag der Antragstellung. Mit dem Antrag auf Teilung endet der Bestandsschutz! Wenn Uralt-Häuser umgewandelt werden, dann sind bestimmte bauliche Kriterien einzuhalten. Diese Kriterien müssen in Plänen sichtbar sein. Woher stammen die Pläne zum Antrag auf Abgeschlossenheit? Nach der Verwaltungsrichtlinie müssen es Originale sein mit der schriftlichen Erklärung, dass diese Pläne den letzten Stand der Baugenehmigung wiedergeben. Deshalb prüft das Bauamt die Pläne nicht. Letzter Stand der Baugenehmigung bedeutet Stand der Teilung und das mit eventuellen Umbaumaßnahmen. Wenn nun die Eingangsfrage zutrifft ist was schief gelaufen und es ist die Frage des Verschuldens zu klären. Eine Amtshaftung tritt nicht ein, wenn das Amt die Verwaltungsrichtlinie nicht beachtet hat, sondern wenn das Amt beim Brandschutz einen Fehler macht. Vorliegend wurde dem Amt ein Brandschutzmangel gemeldet, das Amt benötigt also ein SV-Gutachten als Erfüllungsgehilfe. Das Verhalten der kostenpflichtigen Verneinung ist ein Indiz dafür, ein amtliches Mitverschulden unter den Teppich zu kehren. Wenn beim Brandschutz ein Fehler gemacht wurde, geht im Schadenfall einer in den Knast. Brandschutz ist ein Teil bei Bauwerken der vorbeugend beurteilt wird.
  4. vorbildlicher Verwalter

    Wenn Sie die Verbandsvorschriften des DDIV anwenden, dann müssen Sie in übernommenen Verwalterunterlagen erkannt haben, das etwas nicht stimmt. Da Sie als Verwalter mit Ihrem Privatvermögen haften, tritt auch keine Haftpflichtversicherung ein, denn es liegt Vorsatz vor. Prüfen Sie die Unterlagen der Abgeschlossenheitsbescheinigung mit der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für das Ausstellen von Bescheinigungen nach WEGAbk. vom 19. März 1974, Bundesanzeiger Nr. 58 vom 23. März 1974" Entweder Sie finden den Fehler beim Amt oder dem Antragsteller und müssen als Verwalter die Richtigstellung verlangen oder Sie sollten die Verwaltung aus Gründen der Haftung fristlos aufgeben.
  5. Danke, Sie haben uns schon sehr geholfen

    Sehr geehrter Herr Kirschner, ich möchte Ihnen zunächst einmal danken für die vielen ausführlichen Hinweise und Tipps. Ich denke wir kommen damit schon ein Stück weiter. Bei der anstehenden Eigentümerversammlung werde ich diesen ganzen Schriftverkehr vorlegen und zusammen mit den Eigentümern beraten, wie wir am besten vorgehen. Ich denke wir sollten einen Bauingenieur einschalten, der sich alles mal vor Ort ansieht und mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung aus April 1983 abgleicht. Also herzlichen Dank aus Braunschweig
    • Name:
    • Michael Brand
  6. berichten Sie über den Fortschritt

    Ich bin mit dem gleichen Problem befasst und habe bei mir den Grund für das Brandschutzdesaster gefunden. Sie sollten das unter dem Aspekt der Verwalterhaftung betrachten und berücksichtigen, dass Sondereigentümer nicht mehr verkaufen können. Mängel am Brandschutz führt zum Dominoeffekt und es bleibt nur ein Haufen Holzkohle wenn es mal brennt. Während Sie als Verwalter fristlos kündigen können, müssen sie beim Vertuschen sogar mit Strafanzeigen rechnen.

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN