Hallo Guten, ich hoffe ihr könnt ...
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Hallo Guten, ich hoffe ihr könnt ...

Hallo Guten, ich hoffe ihr könnt ...
  • Name:
  • Kathrin
  1. Sie stellen den Antrag bzw. die Baugenehmigung doch heute!

    Foto von Markus Reinartz

    Hallo Guten, ich hoffe ihr könnt Hallo Guten ,

    ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen,

    Kurzfassung : seit 10 Jahren ist unser DGAbk. immer noch im Rohbau zustand weil die Baubehörde das DG zur Wohnungszwecken nicht genehmigt,

    wir hatten vor 1 Woche wieder dass Thema angesprochen und beim Bauamt nachgefragt ob wir eine Genehmigung bekommen werden nach 10, doch die sagten uns wieder das gleiche das wie keine Aussicht auf Erfolg haben werden.

    Der Grund

    wir haben unser Haus in ein Neubaugebiet damals gebaut im Bebauungsplan (1990 ) ist geregelt

    GRZAbk. 0,3 GFZAbk. 0,6

    Hier ein Paar Daten zum Objekt

    Grundstück 664 m²

    Bebaute Fläche GRZ = 184,24 m² 0,277 < 0,3

    2 Vollgeschosse GFZ = 368,48 m² 0,554 <0,6

    DG kein Vollgeschoss 7,75 x 13,00 = 100,75 m² < 138,18 m² (184,25 m² x 0,75)

    wir haben alles eingehalten gehabt,

    doch der vom Bauamt sagt uns das die GFZ Überschritten ist und das die Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) vom 1977 zählt, Demnach müssen die Flächen von Aufenthaltsräumen, sowie der zu ihnen führenden Flure und Treppenräume, einschl. Umfassungswände, in den nicht Vollgeschossen, der GFZ zugeschlagen werden.

    was uns am meisten aufregt ist das es fast 15 Häusern in der Selbe Straße gibt die davon nicht betroffen waren

    Meine Frage ist jetzt

    Dürfen Die dass, ich meine könne die einfach je nach Lust und Laune die Baunutzungsverordnung (BauNVO) wählen die sie gerade möchten ,

    kann man sich dagegen wären oder was wären die Möglichkeiten? für die Antworten wäre ich Ihnen Sehr Dankbar! Und da sollte denn dann doch auch die Baunutzverordnung von heute gelten, sodann im Bebauungsplan nichts anderes geregelt ist.
    Allerdings Stelle ich mir sodann die Frage, ob die Garagenzufahrten und Terrassen in der von Ihnen hier eingestellten Berechnung berücksichtigt worden sind.
    Nach meinem Dafürhalten sieht dies nicht so aus.
    § 14 Nebenanlagen
    (1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
    (2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 Anwendung findet.
    § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
    (1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
    (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
    (3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
    (4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
    1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
    2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
    3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
    1. bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
    2. wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  2. Hallo Herr Reinartz, die Berechnungen ...

    Hallo Herr Reinartz, die Berechnungen ...
  3. Na wenn das im Bebauungsplan festgeschrieben ist,

    Foto von Markus Reinartz

    Hallo Herr Reinartz, die Berechnungen Hallo Herr Reinartz ,

    die Berechnungen stimmen Sie würden öfters überprüft dass Bauordnungsamt hat uns gesagt; das Problem beim Ausbau des

    > Dachgeschosses eine deutliche Überschreitung der GFZAbk.. Im Bereich des

    > Bebauungsplanes ist die Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) von 1977 anzuwenden.

    wenn wir aber nach Bebauungsplan von 1990 gehen würde das alles kein Problem sein .

    und das habe ich im Internet gefunden

    Begriff der Geschossfläche Die Summe der Flächen der Vollgeschosse eines Gebäudes ergibt die Geschossfläche. Die Fläche der Vollgeschosse wird dabei nach den Außenmaßen des Gebäudes berechnet (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVO))))))). Nach der Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVO)))))) 1990 sind daher im Gegensatz zu den früheren Fassungen Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und ihrer Umfassungswände nicht der Geschossfläche zuzuordnen. Mit dieser Umkehrung der bisherigen Rechtslage will der Gesetzgeber den Ausbau von Dach- und Kellergeschossen zu Wohnzwecken erleichtern und fördern. Die Gemeinden haben aber die Möglichkeit, auch in Bebauungsplänen, die in den Geltungsbereich der Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVO)))))) 1990 fallen, die Anrechnung der genannten Aufenthaltsräume auf die Geschossfläche vorzusehen. Ebenso können sie Bebauungspläne, die in den Geltungsbereich der Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVO)))))) von 1962,1968 oder 1977 fallen, ändern und an die Neuregelung der Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVO)))))) 1990 anpassen (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2 Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVO))))))).

    weiß heißt das, dass die das dürfen oder wie kann man das verstehen liegt es wohl im Ermessenspielraum der Behörde, Ihnen die Baumaßnahme genehmigen zu können oder aber auch nicht.
    Hinsichtlich einer rechtlichen Handhabe die Sie vielleicht hätten oder haben könnten, bin ich ahnungslos, ich hatte einen derartigen Fall noch nicht.
    Befragen Sie einen Anwalt oder hoffen Sie darauf, dass jemand von den Kollegen hier im Forum  -  die vielleicht aus der Architektur kommen oder schon einen derartigen Fall hatten  -  Ihnen einen Tipp geben kann. Ich jedenfalls kann es nicht bzw. kann Ihnen da nicht weiter helfen.
    Ich kann mir aber auch nicht wirklich vorstellen, dass wenn es so ist, wie Sie es beschrieben haben, dass ein Gespräch mit der Beugnehmigungsbehörde Ihnen da nicht weiter helfen kann. Im Normalfall sollte dies doch kein Problem sein  -  aber die Praxis sieht halt oftmals anders aus.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  4. Was steht im B-Plan?

    Was steht im B-PlanAbk.?
    • Name:
    • Peter Oberst

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