Teil des Zahlbetrages behalten zwecks möglicher Schäden
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Teil des Zahlbetrages behalten zwecks möglicher Schäden

Sehr geehrte Damen und Herren,
bin dabei ein Haus zu bauen und habe einen interessanten Hinweis von einem Bekannten erhalten. Laut seiner Aussage ist es heute gang und gäbe, dass man nach Fertigstellung eines Hauses/Kellers einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises (er meinte 10 %) behalten darf für die nächsten zwei Jahre falls eventuell Schäden auftreten sollten. Erst nach zwei Jahren müsse das Geld voll bezahlt werden falls keine ersichtlichen Schäden auftreten. Gibt es diese Regelung wirklich? Falls ja, wie viel Prozent darf man behalten und weiß jemand, wo sowas geschrieben steht. Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
  1. Bekannten ...

    Werter Fragesteller
    sollte man das Ratschläge geben gesetzlich verbieten ;-)).
    Ein Gewährleistungseinbehalt (so nennt sich das nämlich) ist nur nach schriftlicher Vereinbarung zulässig und kann durch eine Bankbürgschaft abgelöst werden.
    Ein Einbehalt ohne Vereinbarung ist nicht machbar und führt zu Streit, Mahnungen, Zinsen, Anwälten ;-(.
    Sie können höchstens Ihren Unternehmer ganz lieb fragen, ob sowas möglich ist. Aber ich glaube, ich kenne dessen Antwort schon. >;-).
  2. Gewährleistungseinbehalt

    Hallo Herr Dühlmeyer,
    danke für Ihre schnelle Antwort, habe mir schon so etwas gedacht. Die Antwort meines Unternehmers kenne ich auch schon ohne zu fragen (:
    Mit freundlichen Grüßen
    • Name:
    • Christoph Woitek
  3. VOB/B § 17

    Sicherheitsleistung
    1. (1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGBAbk., soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
    (2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche sicherzustellen.
    2. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer
    o in der Europäischen Gemeinschaft oder
    o in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    o in einem Staat der Vertragsparteien des WTOÜbereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassen ist.
    3. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
    4. Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft forden, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.
    5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
    6. (1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung um höchstens 10 v.H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Nummer 5 gilt entsprechend.
    (2) Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, dass der Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszahlung auf ein Sperrkonto einzahlt.
    (3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten.
    (4) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht verzinst.
    7. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsab-Schluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im Übrigen gelten die Nummern 5 und 6 außer Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
    8. (1) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
    (2) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
    "Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist" hier aber das wichtigste im ganzen §, viele vegessen dieses immer gerne.
  4. ach ja

    nutzt natürlich alles nichts, wenn VOBAbk. nicht vereinbart.
  5. Danke

    Jetzt bin ich schlauer, hätte ich früher wissen sollen. Trotzdem besten Dank für die ausführlichen Antworten.
    • Name:
    • Christoph Woitek

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