Dachneigung zu gering
BAU-Forum: Neubau

Dachneigung zu gering

Guten Abend!
Wir hatten letzte Woche Richtfest und dabei fiel mir schon auf, dass man das Dach (Zeltdach auf einem Haus mit 2 Vollgeschossen) kaum sieht. Eingedeckt ist das Dach noch nicht.
Wir haben dann die Höhe vom Boden des Dachbodens bis zur Spitze nachgemessen und es sind nur ca. 1,70 m.
Laut Bauzeichnung (die Vertragsbestandteil ist) sollten es 2,10 m sein.
Der Grad der Dachneigung soll laut Bauzeichnung 26 sein.
Abgesehen davon, dass das Dach so flach ziemlich blöd aussieht haben wir noch das Problem, dass laut Bebauungsplan nur Dächer ab 23 Grad Dachneigung vorgesehen sind.
Der Bauträger sagte mir, dass er das klären will, aber auch er davon ausgeht, dass die Dachneigung noch weniger als 20 Grad beträgt.
Gibt es überhaupt eine Möglichkeit so etwas nachzubessern? Ist jemandem bekannt, ob schon mal ein ganzer Dachstuhl ausgetauscht wurde?
Kann ich den Rechnungsbetrag kürzen wenn das Dach so bleibt?
Vielen Dank schon mal für die Antworten.. :-)
Viele Grüße
Andreas
  • Name:
  • Andreas
  1. Das Kürzen der Rechnung ist glaube ich

    momentan Ihr kleinstes Problem.
    Was sagt denn das Bauamt dazu? Sie bauen entgegen dem genehmigten Bauplan. Das ist Ihr Problem.
    Und wenn das alles per Vertrag mit Bauträger etc. läuft, dann ist das erstmals dessen Problem. Bauabnahme ist ja noch nicht erfolgt. Wie der das löst ist sein Problem.
    Was haben Sie denn bestellt? Ein Haus gemäß genehmigtem Bauplan. Nicht mehr und nicht weniger. Also sollten Sie auch auf Vertragserfüllung bestehen.
    Da wir aber den Vertrag hier nicht kennen, müssen Sie das schon selber klären, oder mit Fachmann klären lassen.
    Keine Rechtsberatung.
  2. Dass wir ein Problem wegen der zu geringen ...

    Dass wir ein Problem wegen der zu geringen Dachneigung haben, hatte ich ja bereits erwähnt.
    Nun hat der Bauträger vorgeschlagen das Dach zu erhöhen. Ich habe schon angekündigt, nicht den vollen Betrag zu zahlen. Könnte mir hier vielleicht jemand sagen, um welchen Betrag ich ungefähr die Rechnung kürzen kann? Wir haben einen Vertrag nach BGBAbk..
    Danke!
  3. Dass wir ein Problem wegen der zu geringen ...

    Dass wir ein Problem wegen der zu geringen Dachneigung haben, hatte ich ja bereits erwähnt.
    Nun hat der Bauträger vorgeschlagen das Dach zu erhöhen. Ich habe schon angekündigt, nicht den vollen Betrag zu zahlen. Könnte mir hier vielleicht jemand sagen, um welchen Betrag ich ungefähr die Rechnung kürzen kann? Wir haben einen Vertrag nach BGBAbk..
    Danke!
  4. Nein, erstmal nicht kürzen

    Sie haben erstmal dem Schlüsselfertigbauer (Generalunternehmer/Generalübernehmer) (ich nehme an, es handelt sich gar nicht um Bauträger im Sinne der Bauträgerverordnung) den Mangel schriftlich anzuzeigen und Nachbesserung zu verlangen. Nachbesserung in dem Sinne, den Zustand gemäß den genehmigten Bauplänen herzustellen, dass wird nur durch Rückbau und Neuerrichten des Dachstuhls möglich sein. Die Reaktion des Generalunternehmer/Generalübernehmer auf die Mäneglanzeige warten Sie dann ab. Wenn der Generalunternehmer/Generalübernehmer statt Mangelbeseitigung eine Ausgleichszahlung anbietet, dann erst sollten Sie darüber verhandeln. Wie hoch dieser Minderwert sein soll, weiß hier auch niemand. Vielleicht sind 30-50 % der sonst entstandenen Mängelbeseitigungskosten angemessen. Aber wenn das Dach nicht mehr geändert wird, dann achten Sie darauf, dass der Generalunternehmer/Generalübernehmer geänderte Baupläne anzufertigen hat und diese als Nachtrag beim Bauamt einzureichen hat und eine Nachtrags- und Befreiungsgenehmigung erwirken muss. Wenn das nicht gelingt, ist die Mängelbeseitigung zwingend erforderlich.
    Gruß
  5. Dass wir ein Problem wegen der zu geringen ...

    Dass wir ein Problem wegen der zu geringen Dachneigung haben, hatte ich ja bereits erwähnt.
    Nun hat der Bauträger vorgeschlagen das Dach zu erhöhen. Ich habe schon angekündigt, nicht den vollen Betrag zu zahlen. Könnte mir hier vielleicht jemand sagen, um welchen Betrag ich ungefähr die Rechnung kürzen kann? Wir haben einen Vertrag nach BGBAbk..
    Danke!
  6. Ach noch was

    Ihr Generalunternehmer/Generalübernehmer hat, wie Sie schreiben, bereits vorgeschlagen, das Dach zu erhöhen. Ich vermute er meint damit, dass auf den Sparren zusätzliche Schiftersparren aufgesetzt werden, um die geplante Firsthöhe wieder zu erreichen. Das kann zwar technisch und baurechtlich möglich sein, ist aber auch nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands, da der Dachboden, der vermutlich als Abstellraum dienen kann, dann trotzdem eine niedrigere Höhe gegenüber der Planung hat.
    Gruß
  7. Höhe Abstellraum

    Hallo Andreas,
    ich würde auch erst einmal so vorgehen wie Herr Lott dies geschrieben hat. Abstellraumqualität hat es ja ohnehin nicht; das Dachgeschoss; sondern eher als Stauraum, mit 2,10 m oder 1,70 m nur bedingt begehbar, wenn man die Sparrenhöhe abzieht.
    Interessant wäre auch mal ein anderer Kommentar, vielleicht zu den Überlegungen die hier angestellt werden.
    Mit freundlichen Grüßen
  8. Geld einbehalten bei Baumangel

    Foto von Ralf Wortmann

    Hallo, Andreas!
    Wenn du deinen Bauvertrag am 1.1.2009 oder später abgeschlossen hast, hast du das Recht, das 2-fache der Kosten, die notwendig sind, den Mangel zu beheben, zurückzubehalten, § 641 Absatz 3 BGBAbk..
    Wie hoch diese Kosten sind, können letztlich nur Techniker und Leute vom Fach einschätzen. Wenn du einen Anhaltspunkt haben willst, bitte eine oder besser zwei Zimmereien um Erstellung eines Kostenvoranschlags.
    Wenn du deinen Bauvertrag vor dem 1.1.2009 abgeschlossen hast, gilt für dich noch das alte Recht, mit einem Zurückbehaltungsrecht in Höhe der 3-fachen Mängelbeseitigungskosten.
    Mit einer eher halbherzigen Mängelbeseitigung, bei der Mängel oder gewisse Einschränkungen (z.B. geringere Stehhöhe im Dachbodenbereich, als geplant und vertraglich vereinbart) zurückbleiben, brauchst du dich nicht einverstanden zu erklären.
    Wie Herr Lott schon sagt, ein Abriss der mangelhaften Dachstuhls mit Neuerrichtung sind prinzipiell möglich und sollte aus meiner Sicht von dir auch angestrebt werden. Du hast das Glück (im Unglück), dass die Dacheindeckung noch nicht drauf ist  -  da sollte sich das doch zu einigermaßen überschaubaren Kosten noch machen lassen.
    Viele Grüße
    Ralf Wortmann, Magdeburg
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (Baurecht, Architektenrecht)
  9. Vielen Dank an alle

    für die sehr aufschlussreichen Antworten!
    Ich habe morgen auf der Baustelle ein Gespräch mit dem Bauträger und heute hatten wir noch einen Gutachter da, der schlug auch den Austausch des Dachstuhls vor.
    Es ist wirklich sehr nett, wie einem hier geholfen wird!
    Allen einen schönen Abend!
  10. Ein Recht haben ...

    und es auch ausreizen sind zwei verschiedene Schuhe Herr Wortmann!
    Anscheinend ist hier der Bauunternehmer noch durchaus Willens, den Fehler zu beheben. Warum sollte man ihn also ohne Not provozieren, in dem Mann/Frau den Druckzuschlag bis zum letzten ausreizt?
    Es sicher schön zu wissen, was geht.
    Aber erstmal sollte man klären, und dann erst den goldenen Knüppel aus dem Sack lassen.
    Solche Ratschläge zu geben, ist für mich des Juristen oberste Pflicht.
  11. Geld einbehalten

    Hallo Herr Wortmann,
    im Prinzip sehe ich das auch so, dass von angeforderten Zahlungen ein Teil zurückbehalten wird, bis die Mängel behoben sind. Nur der Andreas denkt ja schon über eine Minderung nach. Das ist verfrüht. Die korrekte Reihenfolge sollte er tunlichst einhalten.
    Gruß
  12. Druckzuschlag nach § 641 BGB  -  eine Provokation?

    Foto von Ralf Wortmann

    Herr Dühlmeyer schrieb im Thread Nr. 10:
    "Warum sollte man ihn also ohne Not provozieren, in dem Mann/Frau den Druckzuschlag bis zum letzten ausreizt? "
    Hallo, Herr Dühlmeyer!
    Zunächst einmal ist es wichtig, dass der Fragesteller weiß, welche Rechte er grundsätzlich hat  -  da sind wir uns sicherlich einig.
    Andreas hatte vor meinem Thread gefragt:
    "Ich habe schon angekündigt, nicht den vollen Betrag zu zahlen. Könnte mir hier vielleicht jemand sagen, um welchen Betrag ich ungefähr die Rechnung kürzen kann? "
    Meine Antwort war die nüchterne Aufzählung der ihm  -  je nach Zeitpunkt des Vertragsschlusses  -  zustehenden Zurückbehaltungsrechte. Ein Ratschlag, den "Druckzuschlag bis zum letzten auszureizen" oder eine Empfehlung, den Bauunternehmer "ohne Not zu provozieren" vermag ich in meinem Thread nicht zu erkennen.
    Könnte es vielleicht sein, dass Sie Vorurteile gegenüber Rechtsanwälten haben? Sie interpretieren in meinen Thread Absichten hinein, die nicht darin vorkommen.
    Übrigens: Wenn ich als Anwalt bei einer solchen Sachlage einem Mandanten etwa dazu raten würde, die ggf. für den Dachstuhl fällige Zahlungsrate ungekürzt zu bezahlen, könnte ich danach gleich meine Haftpflichtversicherung anrufen ...
    Da kann man eben nicht klären bis St. Nimmerlein und den Mandanten bis dahin ruhig alle Rechnungen zahlen lassen, sondern man MUSS erstmal zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (ZbR) raten, denn anderfalls trägt der Mandant das Insolvenzrisiko des Bauunternehmers.
    Interessenvertretung bedeuten für Rechtsanwälte, an erster Stelle die finanziellen Interessen der Mandanten im Blick zu haben. Trotzdem den von einem ZbR betroffenen Bauunternehmer "bei Laune" zu halten, eine rasche Mängelbeseitigung zu erreichen und die Dinge nicht eskalieren zu lassen, ist meistens durchaus machbar  -  das ist die hohe Schule eines baurechtlichen Mandates.
    Viele Grüße
    Ralf Wortmann
  13. Wer hier noch die Bauunternehmer in Schutz nimmt..

    Ich kann es nicht verstehe, da hatte ich letzte Woche einen Termin zur Baubesprechung und teile dem Bauunternehmer mit, dass ich nen Gutachter da hatte, der mir bestätigte, dass die Dachneigung zu gering ist und dass der Winkel des Traufbretts falsch ist (das Wasser ist irgendwo auf dem Dach, aber nicht in der Rinne).
    Wir besprachen, dass er mir mitteilt, wieviel ich weniger zahlen müsste, wenn das Dach auf die entsprechende Dachneigung aufgestockt wird. Dann wollte ich entscheiden, ob das für uns OK ist oder doch ein neuer Dachstuhl her muss (hatte der Gutachter empfohlen). Bis heute bekam ich keine Nachricht über den Minderbetrag, aber wir stellten heute fest, dass die Jungs wieder da sind und schön das Dach eindecken!
    Es ist wirklich unglaublich, was man sich bieten lassen muss!
    Und am Telefon kanzelt der Bauunternehmer mich ab, es wäre eine Frechheit, dass wir immer nach Fehlern suchen würden und dürften, bevor er ein Gewerk nicht zur Abnahme bereit erklärt hat, gar nicht da rumschnüffeln! Aber dass die Dachneigung zu gering ist, darauf musste ich ihn erst hinweisen!
    Angeblich sei das Dach nun aufgestockt worden, aber die Wahl hatte ich nicht! Ich habe ihm nun gesagt, dass ich den Dachstuhl gar nicht bezahlen werde, der kann sich seine Minderung an den Hut stecken! Schließlich kann ich den niemals so nutzen wie geplant..
    Mann Mann Mann, was wird heutzutage auf den Baustellen gepfuscht..
  14. kann es sein, ...

    Foto von Stefan Ibold

    Moin,
    dass Sie mit einem Bauträger bauen? Dann bauen nämlich nicht Sie, sondern der Bauträger und Sie kaufen dann eine fertige Hütte. In diesem Fall hätte der aus meiner Sicht sogar damit Recht, dass Sie gar nicht auf seine Baustelle dürften.
    Ist die Mängelrüge nachweislich und schriftlich rausgegangen, oder nur wieder mündlich?
    Die Unterschreitung der Dachneigung bringt dann evtl. noch zusätzliche Kosten, weil dann ggfs. weitere zusätzliche Maßnahmen im Sinne der Fachregeln des DDH eingebaut werden müssen.
    @ Ralf D., Deinem Argument mag ich nicht wirklich folgen. Offenbar verweigert der BU, ich glaube ja eher an einen Bauträger, die Nacherfüllung und hofft auf die Unverhältnismäßigkeit, die es ja leider auch noch gibt. Dafür spricht ja das Eindecken trotz Mängelanzeige, so diese den rechtswirksam war/ist.
    Grüße
    Stefan Ibold
  15. Fröhliches Streiten

    Ich nehme an, es handelt sich um einen Generalunternehmer/Generalübernehmer.
    Haben Sie nun den Mangel schriftlich angezeigt und Beseitigung gefordert (in der Form das planmäßig gebaut wird, ohne irgendwelche Aufdopplungen), wie ich es eingangs erwähnt hatte?
  16. beide blind

    Foto von Stefan Ibold

    Moin,
    es ist ein Bauträger. Wurde im ersten Beitrag beschrieben.
    si
    • Name:
    • si
  17. Und gleich vorweg

    Ich unterstelle mal, dass die Dachneigung nun passt, da der Bauunternehmer ja aufgedoppelt hat. Also ist baurechtlich und optisch von Außen vermutlich alles wieder in Ordnung. Es bleibt ein gegenüber der Planung zu niedriger Dachboden.
    Ein Nichtbezahlen der gesamten Rechnung für den Dachstuhl ist nun wirklich nicht ratsam. Da Sie den Mangel, ich unterstelle schon mal wieder, nicht schriftlich angezeigt haben, und nun auch noch alles eingedeckt ist, wäre ein Rückbau, nur um 20-30 cm mehr lichte Höhe in einem Walmdachspitzboden, unverhältnismäßig. Ein Minderwert für die nun vorliegende Situation festzulegen wird schwierig sein. Wieviel könnte das sein? Zwischen 100 und 500 € könnte es liegen, frei geschätzt.
    Wenn Sie aber die Rechnung für den Dachstuhl nicht bezahlen, wird der Bauunternehmer diesen Betrag annahmen und früher oder später klagen. Den Prozess würden Sie vermutlich zu 95 % verlieren, das heißt auch 95 % aller Anwalt, Gerichts und Sachverständigenkosten.
    Gruß
  18. Nein, Bauträger wird hier oft irrtümlich benutzt

    Die privaten Bauherren bezeichnen hier im Forum alle Schlüsselfertigbauunternehmer als Bauträger. Ich vermute, die wenigsten haben einen "echten" Bauträger.
    Gruß
  19. Ja eine ist klar Herr Lott!

    Nur nicht provokativ werden, 100 € Nachlass für ein Dach, das so nicht sein sollte! Dass ist nicht lache! Der Gutachter empfiehlt mir, dass da ein neuer Dachstuhl rauf soll und Sie kommen mir so..!
    Also: Ich habe das Gewerk noch nicht abgenommen. D.h. wenn der Unternehmer mir dann in ein paar Tagen sagt, es ist fertig, dann werde ich sagen, er kann mal alles schön wieder abreißen. Bzw. er sagt es seinem Dachdecker, denn er hat ja nur andere Firmen beauftragt.
    Ich habe schließlich einen Vertrag in dem von einer Dachneigung von 26 Grad die Rede ist!
    Im Übrigen gehört das Grundstück auf dem er baut mir. Da wird er mir wohl kaum verbieten können mein Grundstück zu betreten.
    Bei dem Haus meiner Schwester haben solche Bau-Deppen die Zeichnung nicht richtig gelesen. Deshalb haben die jetzt ein falsches Dach und können auf dem Spitzbogen nicht mal stehen, ursprünglich sollte es ausgebaut werden! Soviel zum Thema Baupfusch..
    Ob ich der Typ, der mein Haus baut nun Bauunternehmer, Bauträger, Generalunternehmer oder Generalübernehmer schimpft ist mir wirklich Latte!
  20. dann wird es Zeit zum Handeln

    da jetzt ja so einige Dinge klarer geworden sind und der Bauträger oder Schlüsselfertiganbieter nicht will oder kann, sollten Sie sich professionelle Hilfe von einen Baurechtsanwalt holen.
    Gutachten liegt ja schon vor.
    Noch ein kleiner Tipp, auch wenn es im Moment schwer fällt, trennen Sie Emotionen und Baugeschehen. Ich sehe solche Dinge eher pragmatisch.
    Viel Erfolg beim Durchsetzen
  21. besser ist das

    Foto von Stefan Ibold

    Moin,
    nein, es ist nicht egal, welche exakte Bezeichnung derjenige hat, der da baut, weil das weit in das Vertragswesen eingreift und damit auch in den Bereich Ihrer Ansprüche oder Pflichten.
    Und es ist auch nicht egal, was exakt im Vertrag steht. Wenn da lediglich steht, dass Sie Anspruch auf eine Dachneigung von 26 ° haben und die, egal wie, von dem Bauhandwerker erstellt wurde, dann können Sie nicht darauf dringen, dass Sie im Bodenraum Stehhöhe haben wollen, es sei denn, Sie haben dieses ebenfalls explizit vereinbart.
    Da Sie aber wirklich (zu Recht) emotional aufgeladen sind, dieses der Sache aber überhaupt nicht dienlich ist, sollten Sie schleunigst einen erfahrenen Rechtsanwalt aufsuchen. Hier im Forum wird Ihnen ohne grundlegende Kenntnisse der Verträge und der Vorortsituation niemand wirklich weiterhelfen können. Das insbesondere nicht im Bereich von möglichen Minderungen, Wandlungen oder Nacherfüllungen.
    Danke für Ihr Verständnis.
    Grüße
    Stefan Ibold
  22. Mängelanzeige nur schriftlich wirksam?

    Foto von Ralf Wortmann

    Herr Lott,
    eine Mängelanzeige bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform. Es ist allerhöchstens ein Beweisproblem.
    Wenn Andreas den Mangel lediglich mündlich angezeigt haben sollte, kommt es darauf an, ob der Bauunternehmer das überhaupt bestreitet und falls ja, darauf, ob es Zeugen gibt, die z.B. bei der erwähnten Baubesprechung in der letzten Woche dabei waren oder bei sonstigen Besprechungen zu diesem Thema mit dem BU.
    Als Indiz (mehr aber nicht) für die Behauptungen des Bauherren und den Zeitablauf dient dem Bauherren sogar sein ganzer Forums-Beitrag. Die einmal ins Netz gestellten Threads lassen sich nachträglich nicht mehr ändern.
    Wenn Andreas beweisen kann, dass der Bauunternehmer von dem Mangel schon wusste, bevor er die Dacheindeckung ausführte, wird sich der Bauunternehmer auch nicht auf Unverhältnismäßigkeit berufen können, denn es verstößt gegen Treu und Glauben, sich darauf zu berufen, wenn man zuvor auf eine solche Weise vollendete Verhältnisse zu schaffen versuchte.
    Jener Beweis dürfte leicht zu führen sein, das sich die zur  -  unzureichenden  -  Mangelbeseitigung vorgenommenen Aufdopplungen am Dachstuhl doch wohl unter den Dachsteinen befinden dürften und somit zeitlich vorher ausgeführt worden sein müssen.
    Unverhältnismäßig ist eine Mangelbeseitigung sowieso nur sehr selten.

    Siehe hierzu BGH, Urteil vom 10.04.2008, VII ZR 214/06, BauR 2008,1140-1141; Auszug aus den Gründen:
    "Unverhältnismäßigkeit ist in aller Regel nur dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages, kann ihm der Unternehmer regelmäßig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung nicht verweigern. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Von Bedeutung bei der gebotenen Abwägung ist auch, ob und in welchem Ausmaß der Unternehmer den Mangel verschuldet hat. "

    Bei funktionalen Mängeln wie einer ggf.deutlich geringeren Stehhöhe im Dachraum dürfte es dem Bauunternehmer kaum nutzten, sich auf Unverhältnismäßigkeit zu berufen. Hier geht es schließlich nicht um bloße unbedeutende optische Mängel wie etwa zu ungleichmäßig breite Fliesenfugen im Kellerbereich, o.ä.
    Also: Auch wenn bislang noch keine schriftliche Mängelbeseitigungsaufforderung erfolgt sein sollte, ist dies nach wie vor möglich. Eine solche sollte schnellstmöglich nachgeholt werden (per Einwurf-Einschreiben). Das anzusetzende Zurückbehaltungsrecht erhöht sich nun, da der Bauunternehmer eingedeckt hat, natürlich, da auch die Dachziegel zurückgebaut werden müssen.
    Der Bauherr hat zu gegebener Zeit ein Wahlrecht, ob er eine Minderung verlangen will. Diese lässt sich von Sachverständigen anhand der sogenannten Zielbaummethode ausrechnen, fällt aber oftmals überraschend gering aus. Da ist es aus der Sicht der finanziellen Interessen der Bauherren meist ratsamer, nach entsprechender Fristsetzung Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten oder Kostenvorschuss zur Ersatzvornahme zu verlangen. Das aber  -  mein Rat  -  nur mit entsprechender rechtlicher Begleitung.
    Der Bauunternehmer ist so, wie Andreas seine Reaktion schildert, selbst schuld, wenn er nun ein wenig Gegenwind bekommt. So geht man mit berechtigten Mängelanzeigen nicht um.
    Sorry für den langen Thread!
    Viele Grüße an alle,
    Ralf Wortmann, Magdeburg
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (Baurecht, Architektenrecht)

  23. Zwischenfrage

    Diese Definition finde ich in dem Zusammenhang wichtig:
    "Ich habe schließlich einen Vertrag in dem von einer Dachneigung von 26 Grad die Rede ist! "
    Nach Ihren bisherigen Ausführung hat der Zimmermann nach eigenen Angaben die Dachneigung nachträglich angepasst und dann eingedeckt. Ist nun von Außen die Dachneigung richtig oder nicht?
  24. Vielen vielen Dank

    an Ralf Wortmann für diese ausführliche Antwort! Bin nun wesentlich schlauer und werde es auf diesem Weg versuchen.
    Herzliche Grüße
    Andreas
  25. Die Dachdeckerdeppen ...

    sind heute wieder abgezogen.
    Wollten uns dann mal ansehen, was die so fabriziert haben.
    Sie haben auf einer Seite des Daches ein großes Rechteck für die Solaranlage freigelassen. Und jetzt ratet mal wo:
    Ja genau, auf der NORDSEITE!
    Und ich muss sagen, es war heute strahlender Sonnenschein bei uns ...
    Also, ich erwarte von solchen Vollpfosten nun wirklich nichts mehr..
    Hach, was wird der Bauunternehmer morgen für Augen machen wenn er das sieht..!
    Gruß
    Andreas
  26. Glück gehabt ...

    Glück gehabt das gibt Gelegenheit, das Ganze nochmals zu überdenken. Solaranlagen brauchen einen bestimmten Aufstellwinkel für einen besseren Wirkungsgrad (dann wenn man das warme Wasser braucht..) und dürfen einen bestimmten Winkel nicht unterschreiten ... aus Dichtheitsgründen (Regenwasserableitung), zumindest wenn man das Dach nicht mit Schleppblechen vom First bis zum Kollektor zublechen möchte ...
    Gruß
  27. Bauüberwachung

    eines wundert mich dann schon etwas, warum Sie sich nicht einen unabhängigen Bauüberwacher  -  Architekten oder Bauingenieur  -  an Ihre Seite geholt haben, wenn der Bauunternehmer macht was er will.
    Mit freundlichen Grüßen
  28. Na, ich denke diesen Pfusch

    kann sogar ein Blinder mit einem Krückstock erkennen!
    Ansonsten haben wir ja einen Gutachter, der sicher nicht das letzte Mal da war..
  29. Solaranlagenfenster

    Foto von Ralf Wortmann

    Na, Andreas,
    haben die Dachdecker inzwischen umdeckt, oder haben sie das Haus gedreht?
    Schönes Wochenendende an alle!
    Ralf
  30. Guten Abend!

    Ja angeblich seien nur die Dachpfannen ausgegangen. Die Solaranlage soll wohl auf die Dachpfannen gesetzt werden, obwohl ich mal gehört habe, dass es besser ist, wenn die reingesetzt werden..
    Wegen des falschen Daches haben wir uns auf 2500 € weniger zahlen geeinigt..
    Schönen Abend noch!

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