nach 4 Monaten erneute Schlussrechnung
BAU-Forum: Neubau

nach 4 Monaten erneute Schlussrechnung

Hallo,
wir haben von unserem Rohbauer vor 4 Monaten eine Schlussrechnung bekommen. Die habe ich auch innerhalb von 2 Wochen bezahlt. Der Vertrag wurde laut VOBAbk. geschlossen.
Nun habe ich nach 4 Monaten eine neue Schlussrechnung bekommen mit dem Hinweis, dass einige Positionen falsch aufgeführt wurden. Es handelt sich um knapp 4500 €.
Ich habe auch leider keine Schlusszahlungserklärung abgegeben. Zur Zeit kann ich den Betrag leider nicht aufbringen.
Wie lange sind eigentlich die Verjährungsfristen für Nachforderungen vom Auftragnehmer bei VOB?
In der VOB § 16 Abst. 3 Satz 6 steht zwar drin, dass die Ausschlussfristen nicht für die Rechenfehler zutreffen. Aber es muss doch eine Frist für diese Nachforderungen geben.
  • Name:
  • Stefan
  1. Der Neugierde halber:

    Sind die neuerlichen Positionen der "zweiten Schlussrechnung" strittig?
    oder
    Sind diese Leistungen erbracht und inhaltlich von Ihnen anerkannt?
  2. Verjährung von Nachforderungen nach VOB

    Foto von Ralf Wortmann

    Hallo Stefan!
    Da du leider anlässlich deiner Bezahlung der Schlussrechnung nicht auf die Ausschlusswirkung hingewiesen hast, kannst du dich
    leider auch nicht auf jene segensreiche Ausschlusswirkung berufen.
    Sonstige Fristen (Verjährung/Verwirkung) sind bei nur 4 Monaten leider ebenfalls noch lange nicht verstrichen. Ebenso wie die "normale" Forderung aus einer Rechnung des Bauunternehmers verjährt auch die Nachforderung grundsätzlich erst (nach neuem Recht) in 3 Jahren zum Jahresende.
    Du solltest aber prüfen, ob die Nachforderung wirklich berechtigt ist, insbesondere anhand eines Vergleiches zwischen dem Bauvertrag/Auftrag und der neuen Schlussrechnung. Um welche Positionen geht es bei der Mehrforderung? Gibt es einen Kostenvoranschlag, welcher ggf. überschritten wurde?
    Ralf
  3. Positionen sind schon nachvollziehbar.

    Erst mal Danke für eure Antworten.
    Ich habe nach Erhalt der Rechnung gleich die Positionen prüfen lassen, durch meinen Architekten. Die Abrechnungspositionen sind korrekt aufgeführt und nachweisbar durch Aufmessungen vom Architekt. Mich wundert es nur, dass es zulässig ist nach 4 Monaten mit den Forderungen nochmals zu kommen. Als Bauherr verplant man ja das weitere Geld nach einer Schlussrechnung. Ich als Bauherr muss ja nicht immer 10000 € in der Hinterhand behalten für solche Nachforderungen. Warum nennt man das denn überhaupt "Schlussrechnung"? Genauso gut kann es doch auch "Eventualrechnung" heißen. Wie ist es eigentlich bei Verträgen die nicht nach VOBAbk. abgeschlossen sind?
    Na dann noch einen schönen Tag.
    • Name:
    • Stefan
  4. Nun mal ehrlich:

    So sehr ich als Bauherr Ihre Sichtweise verstehen kann (wer bekommt schon gerne einen Nachschlag) sollten Sie sich einmal in die Position des Rohbauers hineinversetzen. Wie wäre es wenn Sie Überstunden leisten und in der Abrechnung versehentlich einen Tag vergessen. Würden Sie von Ihrem Arbeitgeber nicht auch erwarten diese Zeit nachzutragen? Ich finde hier handelt es sich abseits jeglicher Gesetzeslage um eine Frage des Anstandes und vernünftigen Umgangs. Sie haben doch sicherlich eine Kostenschätzung für den Keller gehabt. Vermutlich haben Sie bei dem niedrigeren Rechnungsbetrag nicht Kontakt mit der Firma aufgenommen (kann ich noch nachvollziehen). Aber das Sie die Differenz dann vor der Zeit und ohne Absicherung verbraten haben Sie sich schon selber zuzuschreiben. Sorry, aber Recht muss schon Recht bleiben.
  5. Ich kann Ihren Architekten da auch nicht verstehen:

    Foto von Helmuth Plecker

    Wenn er die von den Handwerkern ausgestellten Rechnungen prüft, hätte schon er feststellen müssen, dass die erste Schlussrechnung des Bauunternehmers nicht vollständig war. Er hätte Sie hierauf aufmerksam machen müssen und m.E. sogar ausdrücklich Ihnen erklären müssen, dass Sie deshalb mit Nachforderungen innerhalb einer bestimmten Frist rechnen müssen und somit "vorsichtig" wirtschaften sollten. Ich unterstelle, dass Ihr Architekt hier seiner Hinweispflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Sie haben von Ihrem Bauunternehmer eine Leistung erhalten. Wenn dieses Werk frei von Mängel ist, dann hat er auch Anspruch auf eine Vergütung, sofern keine anderen Rückbehaltungsrechte greifen. Hätte der Bauunternehmer seine Rechnung schon vor vornerein richtig geschrieben, wäre Ihr Konto schon da um 4.500 € leichter. Versuchen Sie sich mit dem Bauunternehmer über einer Ratenzahlung zu einigen  -  das wäre mein Tipp.
    • Name:
    • HP
  6. aber nur wenn der Architekt beauftragt war

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Helmuth du hast prinzipiell recht. Er hätte außerdem auf die Erklärung zur Schlusszahlung hinwirken sollen. Aber wir wissen nicht, ob der Architekt mit LPh 8 beauftragt war. Vielleicht hat er nur die Eingabepläne gemacht und wurde danach nur noch auf Zuruf tätig.
  7. Architekt war mit allen LPh beauftragt.

    Also hier noch mal eine Antwort von mir. Ich sehe es ja ein, dass der AN für seine Arbeit bezahlt wird. Nur ist es nicht so, dass man als AN größte Sorgfalt walten lassen sollte um seine Rechnungen richtig zu stellen. Ich bin selber selbstständig in der Baubranche. Wenn mir solch ein Fehler unterlaufen sollte, dann weiß ich das man mir nicht ohne weiteres den Restbetrag auszahlen würde. Gut ich habe auch nicht mit Privatpersonen zu tun, sondern nur mit Baufirmen. Die handeln dort sicherlich ganz anders. Ich habe mich mit dem AN auch schon geeinigt. Hälfte bekommt er ausgezahlt und die andere Hälfte bleibt als Einbehalt, die er dann in 5 Jahren mit der Bankbürgschaft von 5 % ausgezahlt bekommt. Aber nochmals zu der Frage: Wie ist es eigentlich bei Verträgen die nicht nach VOBAbk. abgeschlossen sind?
    Bis dann
    Stefan
  8. @Bruno Stubenrauch

    Foto von Helmuth Plecker

    Laut Beitrag Nr. 3 dieses Topics ist zu vermuten, dass der Architekt mit der Prüfung der Rechnung bauftragt wurde.
    • Name:
    • HP
  9. Nachforderungen beim BGB-Werkvertrag

    Foto von Ralf Wortmann

    Um auf Stefans letzte Frage zu Antworten:
    Beim BGBAbk.-Werkvertrag sieht es für den Bauherren in diesem Punkt günstiger aus. Hier kann man sich nach einschränkungsloser Bezahlung einer Schlussrechnung im Prinzip darauf berufen, dass damit eine sogen. "negativer Schuldbestätigungsvertrag" geschlossen wurde, der Nachforderungen ausschließt.
    Dies gilt vor allem aber dann nicht, wenn sich der Auftragnehmer Irrtümer vorbehalten hat, oder wenn es für den Auftragnehmer erkennbar war, dass zu wenig abgerechnet wurde, denn dann wäre der Auftraggeber nicht schutzwürdig.
    Evtl. muss sich der Auftraggeber, der selbst eine solche zu geringe Rechnungslegung nicht erkennt, sogar die Fachkenntnis des Architekten zurechnen lassen, den er mit der Rechnungsprüfung betraut.

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