Bauträger Eigenleistung vor Übergabe
BAU-Forum: Neubau

Bauträger Eigenleistung vor Übergabe

Bauträger Eigenleistung vor Übergabe
  1. Beweislastumkehr

    Beweislastumkehr
  2. Grundsätzlich ist ein Einzug einer Abnahme

    Grundsätzlich ist ein Einzug einer Abnahme
  3. Die Vertragsart ist auschlaggebend!

    Foto von Markus Reinartz

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben Reihenendhaus erworben. Vom Bauträger werden dort 3 Häuser gebaut.

    Wir haben Bodenbeläge und Fliesenarbeiten als Eigenleistung gewählt.

    In unserem Haus sind alle Gewerke fertiggestellt und bezahlt und abgenommen, nur der Außenbereich fehlt noch zu bezahlen und zu fertigen vom Bauträger.

    Wir wollen unbedingt in das Haus um unsere Eigenleistungen zu erbringen, der Bauleiter weigert sich da er meint erst nach der Übergabe und diese findet erst nach der Fertigstellung des Außenbereichs statt.

    Im Nachbarhaus darf schon der Küchenbuer rein, obwohl auch keine Übergabe stattgefunden hat.

    Wie verhält sich dies wenn wir einfach mit unseren Arbeiten beginnen. Der Bauleiter zieht das ... Mit der Abnahme des Hauses und der Bezahlung der Schlussrechnung ist dieses in Ihr Eigentum übergegangen. Der Eintrag im Grundbuch wird vorausgesetzt. Der Bauträger hat damit keine Rechte mehr am Haus. Folglich ist die Weigerung für den Beginn der Eigenleistungen unzulässig. Sie sollten aber den Vertrag prüfen, ob da etwas über Vorbehalte bei den Außenanlagen steht. Die Außenanlagen können sich nun um Monate verzögern und Sie könnten damit Ihr Eigentum lange nicht nutzen. Wenn das eintritt brauchen Sie einen Fachanwalt. fast gleichzusetzen.

    Die Einzelheiten dazu stehen in der VOBAbk./B § 12. Im BGBAbk. besteht eine ähnlich Formulierung im § 640.

    Sie können aber einziehen ohne dass dies einer Abnahme entspricht, wenn Sie einen Vorbehalt gegenüber dem Auftragnehmer erklären, dass der Einzug eben keine Abnahme beseutet. Den Zugang der Erklärung sollten Sie beweisbar gestalten, indem Sie sich den Empfang auf der Kopie bestätigen lassen.

    Aber Sie können als Vertragspartei auch eine Abnahme nach § 12 Abs 1 verlangen. Wenn der fertige Teil bereits abgenommen und sogar schon bezahlt ist, darf er Sie eigentlich nicht am Einzug hindern.

    Der Bauleiter ist schlicht nicht informiert, oder ich vermute er möchte zurzeit keine Abnahme oder Einzug und schiebt Gründe vor.

    Sein Verhalten ist nicht logisch erklärbar, weil mit der Abnahme die Gewährleistungsfristen laufen und die Zahlung fällig wird.

    Investieren Sie 9,90 € in den Gesetzestext oder laden Sie sich den Text kostenlos aus dem Netz. Wurde das Haus mit dem Grundstück erworben und dies denn dann per notariellem Notarbertrag oder wurde das Grundstück zuerst gekauft und anschließend die Bauleistung beauftragt?
    Dies macht einen wesentlichen Unterschied!
    So zum Beispiel auch dahingehend, welche Abnahme-§§ Gültigkeit haben, § 12 VOB/B oder § 640 BGB!
    Das BGB sieht zum Beispiel  -  entgegen der hier vertretenen Meinung von Frau Neugebauer eben gerade keine dahingehenden Abnahmeregelungen vor, wie sie in der VOB/B zu finden sind. Im BGB kann eine Abnahme  -  wenn denn dann keine offizielle Abnahme vorgenommen wird  -  nur durch konkludente Handlungen herbeigeführt werden. Hierzu gehört zum Beispiel  -  abgekürzt  -  die Bezahlung der Leistung oder aber auch der dauerhafte Bezug oder die so genannte Inbenutzungnahme des Objektes, sodann denn dann nicht ausdrücklich etwas anderes  -  und die in nachweisbarer Form  -  erklärt worden ist.
    Außerdem ist es auch nicht unbedingt richtig, dass Sie mit der Bezahlung die Leistung erworben haben, sodann denn dann im Vertrag  -  wie z.B. in notariellen Verträgen üblich  -  etwas anderes geregelt ist, wie zum Beisliel, ... Besitzübertragung Zug um Zug gegen Zahlung.
    Es ist also zunächst einmal wichtig, zu wissen, was für ein Vertrag zugrunde liegt bzw. welche Vertragsart zugrunde liegt, BGB oder VOB/B Vertrag, ehe eine hinreichend verlässliche Auskunft gegeben werden kann oder hinreichend verlässliche Angaben gemacht werden können.
    Ebenso können  -  wie von Herrn Kischner in seinem Beitrag schon absolut korrekt und richtig bemerkt  -  bereits schon ergänzende Angaben im Vertrag zu einer späteren Erstellung der Außananlagen gemacht werden. Witterungsbedingt in Notarverträgen ebenfalls üblich, sodann diese Punkte beim Vertragsabschlussbedacht worden sind.
    Diese noch fehlenden Angaben sollten vom Fragesteller konkretisiert bzw. vervollständigt werden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz


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