DHH: Feuchte Kellerwände an Trennwand
BAU-Forum: Keller

DHH: Feuchte Kellerwände an Trennwand

DHH: Feuchte Kellerwände an Trennwand
  1. also

    also
  2. Klar hätte der Unternehmer nachbessern müssen!

    Foto von Markus Reinartz

    Unsere Doppelhaushälfte ist 1 m tiefer als die des Nachbarhauses und steht daher 1 m weit im Erdreich. Die Trennwand wurde aus Kalksandstein gemauert. Ca. 4 Jahre nach Einzug war die Kellerwand feucht und wurde durch ein Injektionsverfahren von innen abgedichtet. Die Abdichtung hielt 3 Jahre, nun mussten wir jedoch feststellen, dass die Wand wieder feucht war. Nach einigen Tagen Regen war sie nicht nur feucht, sondern es floss sichtbar (!) Wasser die Wand hinunter.
    1. Welches Abdichtungsverfahren bietet sich an? Ist das Injektionsverfahren geeignet oder sollte von außen (d.h. in unserem Fall auf dem Nachbargrundstück) aufgegraben werden?
    2. Rechtliche Frage: Die erste Abdichtung erfolgte 4 Jahre nach Einzug, also noch innerhalb der Gewährleistungsfrist, sodass der Bauträger sie übernommen hat. Verlängert sich die Gewährleistungsfrist dadurch, d.h. muss der Bauträger auch für diesen Wiederholungsschaden aufkommen?

    Sie haben mit einem Bauträger oder einem Generalunternehmer gebaut. Der schuldet Ihnen sicher einen dichten Keller. Davon ausgehend, ist für die Injektionsabdichtung vermutlich die Gewährleistung noch nicht abgelaufen und der Bauträger müsste nacharbeiten (sofern der Mangel "undichte Kellerwand" damals irgendwo schriftlich dokumentiert und vom Bauträger/Generalunternehmer anerkannt wurde). Im Zweifel sollten Sie hierzu einen RA befragen.

    Eigentlich (das ist meine persönliche Meinung) hätte der Bauträger/Generalunternehmer von Anfang an (also vor 3 Jahren) die Wand von außen freigraben müssen und nach DINAbk. 18195 von außen eine ordentliche Vertikalsperre anbringen müssen, wenn die betroffene Wand nicht völlig unzugänglich unter dem Nachbarhaus liegt. Injektionsverfahren sollten nur eingesetzt werden, wenn Abdichtungen nach DIN 18195 nicht umsetzbar sind (so ähnlich steht es sogar in DIN 18195). Die Ausrede, dass der Nachbar es vielleicht nicht will oder dass es zu viel kostet, den Garten und eine evtl. vorhandene Terrasse des Nachbarn abzubauen und anschließend neu herzustellen, ist sicher ein wirtschaftliches Argument, aber die werkvertragliche Pflicht des Bauträger/Generalunternehmer ein mängelfreies Werk herzustellen ist auch eine wichtige Forderung, wo ich die Flächeninjektage (für die viele Firmen gar keine Gewährleistung übernehmen) als keine gleichwertige Lösung zur DIN 18195 ansehe. Der Nachbar ist übrigens i.d.R. verpflichtet die Baumaßnahme zu dulden (Hammerschlagsrecht und Leiterrecht). Es kann aber sein, dass der Bauträger/Generalunternehmer vor Beginn der Arbeiten einen Gutachter mit der Beweissicherung des Nachbargrundstücks beauftragen muss und eine Kaution zur Beseitigung etwaig auftretender Schäden hinterlegen muss. Vor drei Jahren. Aufgraben geht aber ja wohl nicht, so wie ich das verstanden habe. Der Fragesteller hat ja beschrieben, dass es sich um eine Trennwand zwischen zwei Häusern handelt. Sodann wird es wohl so sein, dass eben gerade genau diese Trennwand  -  die denn dann auch noch einen Meter tiefer gegründet werden musste  -  undicht ist. Mit aufgraben ist da wohl eher nichts, weil dort die Nachbarhütte steht, wenn ich das Recht verstanden habe. Eine Verpressung der Wand oder/und eine Vergeelung des Arbeitsraumes stellt für mich auch nur in ganz wenigen Ausnahmefällen eine adäquate Alternative dar, die auch im vorliegenden Fall gegeben sein könnte, nicht aber eine wirkliche Alternative zur DIN 18195. Da hat auch aus meiner Sicht Herr Tilgner völlig Recht. Derartige Verpressungen können zwar zum Erfolg führen, ich habe auch schon derartige Arbeiten an eigenen Objekten ausführen lassen und später auch selbst ausgeführt. Es verbleibt aber immer ein gewisses (wehleidiges) Maß an Ungewissheit darüber, ob es denn dann auch dauerhaft dicht sein wird. Ich selbst habe auch schon nachverpressen müssen, weil es anfangs dicht war und hinterher, zwei Jahre später nicht mehr. Man kann ja nicht in die Wand und auch in in den Baugruben- und Arbeitsraumbereich dahinter rein schauen und muss sich auf seine Erfahrung bei der Ausführung derartiger Tätigkeiten verlassen. Die unmittelbar verpressten Stellen sind meistens dicht, so meine Erfahrungen mit derartigen Injektionsverfahren aber was, wenn Hohlräume vorhanden sind, die man mit der Verpressung nicht erreicht hat usw., dann kann es später wieder zu partiellen Durchfeuchtungen kommen.
    Wie feucht ist denn die Wand jetzt, nach der Verpressung, so schlimm wie vorher oder wie zeichnet sich dies ab?
    Sehr viele Möglichkeiten wird der Fragesteller in dem von Ihm geschilderten Fall ja nicht haben, als wieder und abermals auf eine Verpressung/Vergeelung zurück greifen zu können.
    Allerdings sollte denn dann auch klar sein, dass es von dieser Seite her kommt und nicht durch die Gebäudetrennfuge eindringt, denn dann hätte Herr Tilgner Recht, dass aufgegraben werden müsste. Ist denn Seinerzeit bei der Verpressung überhaupt zunächst einmal lokalisiert worden, woher die Feuchtigkeit kommt, um ausschließen zu können, dass das Wasser nicht über die Fuge in den Zwischenraum gelangt?
    Zunächst mal alles genau zu prüfen ist ja Grundvoraussetzung um verlässliche Maßnahmen ergreifen zu können.
    Der Unternehmer der die Verpressung/Ijectage ausgeführt hat dürfte ja, wenn Sie ein wenig Glück haben auch noch haften.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

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