Viel zu weicher Innenputz
BAU-Forum: Innenwände

Viel zu weicher Innenputz

Viel zu weicher Innenputz
  • Name:
  • Petra
  1. Gerichtsgutachter

  2. Ja genau so ist das!

    Foto von Markus Reinartz

    Hallo zusammen,

    ich wende mich jetzt hier an eventuelle Leidensgenossen oder Sachverständige, da wir mittlerweile mit unserem Latein am Ende sind.

    Folgende Situation: Wir haben unser schlüsselfertig gebautes Haus im August 2013 bezogen, bereits damals fiel mir auf, dass der Innenputz sehr weich bzw. kaum widerstandsfähig ist (wurde im April 2013 angebracht) und man die Wände am besten nicht berühren sollte. Damals glaubten wir noch, dass der Putz noch aushärten muss.

    Nach nun vier Jahren sieht es so aus, dass wir nahezu an jeder Wand Schäden haben, da selbst bei geringer Berührung z.B. mit einem Karton, einer Wäschewanne etc. Furchen im Putz entstehen. Ich kann eine Reißzwecke problemlos mit dem Daumen hinein drücken und den Putz sogar mit den Fingern abkratzen oder ihn mit dem Staubsauger von der Wand saugen. Auch oberhalb der Fußbodenleiste platzt er teilweise ab, da beim Staubsaugen Druck auf die Leiste ausgeübt wird. Wenn man Putzteile zwischen die Finger nimmt und reibt, hat man nur noch Sand in der Hand. Als ich heute ein kleines Wandtattoo vorsichtig ablösen wollte, zog ich dieses mitsamt einer dünnen Putzschicht ab. Das kann doch nicht sein! Selbst bei den Halterungen für die Zugbänder der Rollläden löst sich teils Putz ab und bröselt jedes Mal, wenn man den Rollladen betätigt, runter.

    Wir haben bereits einen Gutachter und einen RA eingeschaltet. Die Baufirma sowie die Putzfirma weisen jegliche Mängel ab und sagen, dass sei bei einem Kalk-Gips-Putz normal. Ich kenne jedoch kein Haus, dass einen derart schlechten Putz hat. Leider gibt es bezüglich der Druckfestigkeit anscheinend keine verbindliche Norm, sodass der gerichtliche Sachverständige meinte, der Putz sei zwar relativ weich, aber subjektiv in Ordnung. Genau das bezweifeln wir stark. Es steht nun die Aussage unseres Privatgutachters, der in 25 Jahren Berufserfahrung Derartiges noch nicht gesehen hat, gegen die Aussage des gerichtlichen Sachverständigen. Bei Proben bezüglich der Druckfestigkeit wurden mit einem Rückprallhammer Werte zwischen 1,2 und 1,5 N/mm2 erreicht. Doch selbst dieses Verfahren bemängelte der Gerichtsgutachter als nicht zulässig. Auf dem technischen Datenblatt der Putzfirma wird mit einer Druckfestigkeit von mindestens 2,0 N/mm2 geworben. Das wird definitiv nicht erreicht.

    Ich bitte euch um Hilfe, da sich das Ganze schon über ein Jahr zieht und wir uns mittlerweile echt hilflos vorkommen, da es anscheinend keine rechtlich verbindlichen Normen für einen Kalk-Gips-Putz (Kein Leichtputz!) gibt.

    Vielen Dank für eure Hilfe lehnt den Schmidt"schen Rückprallhammer ab, da dieser nur die Oberflächenhärte prüft und ggf. zu ungenau ist.

    Wenn der Putz aber mit einer Druckfestigkeit von mindestens 2 N/mm² beworben wird, dann muss es ja wohl eine Prüfung geben, bei der dieser Wert ermittelt worden ist. Frage an den Gerichtsgutachter: Ist es nicht sogar so, dass der Kalk-Gips-Putz eine normative Druckfestigkeit von 2,5 N/mm² haen sollte?

    Üblicherweise erfolgt die Prüfung und Klassifizierung vorab durch Herstellung von Probekörpern, die dann "abgedrückt" werden (DINAbk. E 1015-11).

    Der Nachweis ausreichender Eigenschaften kann aber auch an einem bereits verarbeiteten Putz erfolgen. Die Druckfestigkeit wird üblicherweise mit den Verfahren II oder III nach DIN 18555-9, vorzugsweise mit dem Verfahren III an Putzscheiben von am Bauwerk entnommenen Bohrkernen ermittelt. Ein Bezug dieser Druckfestigkeitswerte zu denen an Prismen nach DIN EN 1015-11 ("Standard"-Normprüfung, Normdruckfestigkeit) ist möglich und zulässig. Dies wäre also ein Prüfverfahren gewesen, welches der Gerichtssachverständige im Rahmen seiner Gutachtenerstattung hätte durchführen lassen müssen, um die Festigkeit des streitigen Putzes zu bestimmen und hinsichtlich der ausgelobten 2 N/mm² bu'zw. der normativen 2,5 N/mm² zu bewerten (Mindestfestigkeit eingehalten ja/nein). Das wäre eine klare Bewertungsgrundlage gewesen. Leider war der vermutlich allgemein für "Schäden an Gebäuden" vereidigte Gerichtssachverständige diesbezüglich unzureichend wissensbasiert. Anders kann ich mir kaum erklären, dass er behauptet haben soll, es gäbe keine belastbaren Bewertungsgrundlagen/Prüfungen.

    Wurde denn hilfsweise mal ein Fachberater des Putzhersteller gefragt?

    Ihr Anwalt sollte unbedingt einfordern, dass der Sachverständige diese Untersuchung umgehend nachzuholen hat und selbst die Druckfestigkeit prüfen soll  -  gerne ohne zusätzliche Gutachterkosten  -  denn diese Untersuchungsleistung hätte eigentlich im Preis seines ersten Gutachtens enthalten sein müssen, welches Sie vermutlich schon voll bezahlt haben und welches offenbar Lücken aufweist.

    Anbei eine kleine Lesehilfe für den Sachverständigen: Das Gericht ist da um die streitenden Parteien zu leiten, durch den Streit zu führen.
    Was bei Gericht durch den jeweiligen Anwalt nicht vorgetragen wird, dass wird auch nicht verhandelt.
    So ist das leider nun mal, der Richter ist nur Laie.
    Dazu brauchen Sie jemanden, der sach- und fachkundig (sachkundig, fachkundig) ist und der Ihnen vorgibt, was bei Gericht vorgetragen werden muss. Am besten jemanden der sich mit der Materie auskennt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  3. Gibt es Neuigkeiten?

    Gibt es Neuigkeiten?

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