Architektenhonorar ohne schriftl Vertag auf Stundenbasis?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Architektenhonorar ohne schriftl Vertag auf Stundenbasis?

Ich habe einem entfernt bekannten Architekten gebeten, die Planung und den Bauantrag für den Umbau meines Hauses in Berlin zu übernehmen. Leider ist es zu keiner schriftlichen Vereinbarung gekommen. Nun liegt die Rechnung vor mir: Er verlangt 6800 € brutto und errechnet dies über einen Stundensatz a 45 €, für das Aufmaß, Erstellung der Bestandspläne, den Bauantrag sowie den Antrag für die Denkmalschutzbehörde hat er insgesamt 127 h gebraucht. Ist dies eine realistische Zeit? Es handelt sich um ein 180 m² Haus im Bungalowstil sowie einen Keller.
Darf der Architekt denn ohne schriftl. Vereinbarung über einen Stundensatz abrechnen oder muss er sich an die HOAIAbk. halten? Dies geht leider gar nicht aus der HOAI hervor.
Bezüglich der Planung haben wir nicht einen Vorschlag vom Architekten erhalten, diese wurden ihm sehr detailliert von uns vorgeschlagen, welche Positionen der HOAI kommen somit in Betracht? Nur die Leistungsphase 1 und 4 oder auch 2 und 3? Darf der Architekt ohne schriftl. Vereinbarung 45 € pro Stunde nehmen oder nur den Mindeststundenlohn?
  • Name:
  • Malte-C
  1. angemessen oder nicht

    Soweit aus Ihrer Schilderung ersichtlich scheint der Zeitbedarf angemessen. Der Stundensatz mit 45 € ist eher als günstig zu bezeichnen. Da das Ausmaß der zu planenden Umbauarbeiten hier vom Forum gar nicht erfasst werden kann, kann man auch keine Aussage über die Angemessenheit des Honorars machen.
    Allerdings muss die Rechnung die Berechnungsregeln der HOAIAbk. berücksichtigen. Das scheint die Rechnung scheinbar nicht, da alle Planungsleistungen nach Aufwand berechnet wurden. Nach Aufwand können aber nur die Leistungen des Aufmaßes und Anfertigung der Bestandspläne abgerechnet werden, mangels Vereinbarung kann nur der Mindeststundensatz von 38 € angewendet werden. Jedoch müssen die in der HOAI genannten Planungsleitungen der Objektplanung nach den anrechenbaren Baukosten und den Honortabellen ermittelt werden. Ein pauschale Abrechnung oder eine Abrechnung sind nur möglich, wenn die anrechenbaren Baukosten außerhalb der Tabellen liegen. Somit könnten Sie, wenn Sie den Architekten ärgern wollen, die Rechnung als nicht prüffähig zurückweisen. Wenn der Architekt dann aber HOAI-konforme Honorarberechnung durchführt, ist damit zu rechnen, dass das Mindestsatzhonorar nach HOAI noch höher ausfällt.
    Gruß
  2. Architektenhonorar ohne schriftl. Vertag auf Stundenbasis

    >Ist dies eine realistische Zeit? <
    ... für die angegebenen Arbeiten (gerade auch wegen einer Umbauplanung) ist die Zeit nicht zu üppig bemessen (insbes. wenn keine. oder unbrauchbare Bestandspläne vorlagen). Und, neben der Erstellung eines Bauantrags sind die vorangegangenen Vorentwurfs- und Entwurfsplanungen (Vorentwurfsplanungen, Entwurfsplanungen) unerlässlich, sodass auch hierfür Zeit erübrigt wird und ein Honorar (ggf. auch ein Zeithonorar) anfällt.
    > Darf der Architekt denn ohne schriftl. Vereinbarung über einen Stundensatz abrechnen oder muss er sich an die HOAIAbk. halten? <
    ... die ist anhand Ihrer Angaben nicht abschließend zu klären, da erstens allem Anschein nach nicht alle Grundleistungen gem. HOAI übertragen wurden, die anrechenbaren Kosten (also die veranschlagten Baukosten) nicht bekannt sind und überdies besondere Leistungen gem. HOAI beauftragt wurden, die ohnehin als Zeithonorar zu vergüten sind.
    > Darf der Architekt ohne schriftl. Vereinbarung 45 € pro Stunde nehmen oder nur den Mindeststundenlohn? <
    ... ohne schriftlichen Vertrag hat der Architekt (nur) Anspruch auf Vergütung des Mindestsatzes. Bei Zeithonoraren für den Auftragnehmer beträgt dies 38 € nach der hier anzuwendenden HOAI "alt".
    > Bezüglich der Planung haben wir nicht einen Vorschlag vom Architekten erhalten, diese wurden ihm sehr detailliert von uns vorgeschlagen, welche Positionen der HOAI kommen somit in Betracht? Nur die Leistungsphase 1 und 4 oder auch 2 und 3? <
    ... wie oben geschrieben, kann die Lp 4 gar nicht ohne die LPn 2 und 3 erbracht werden, da diese Lpn aufeinander aufbauen (eine genauere Ausführung würde zu weit führen).
    Ob Sie mit einer Vergütung gemäß den, wohl erbrachten, LPn günstiger fahren würden erscheint fraglich, da Sie zu dem Grundhonorar (bei einem Umbau) einen Umbauzuschlag i.H.v. 20 % des Nettohonorars (mangels schriftliche Vereinbarung) zu vergüten hätten.
    Weiteres ließe sich nur durch Überprüfung der Architektenleistung
    und der darauf basierenden Ermittlung des zutreffenden Architektenhonorars feststellen.

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