Architektenhonorar für Entwurf
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Architektenhonorar für Entwurf

Guten Tag,
wir planen derzeit den Umbau/Anbau unseres Hauses (Schleswig-Holstein). Hierzu hatten wir mit einem Architekten einen Termin vereinbart. In diesem ersten Gespräch legten wir unsere Vorstellundgen dar und der Architekt schaute sich das Haus an. Wir haben ihn dann gebeten ein paar Ideen, wie man den Umbau gestalten könnte als Entwurf zu Papier zu bringen. Er teilte und mit, dass er dafür etwas berechnen würde, falls er den Auftrag nicht bekommt. Einen undgefähren Betrag hat er uns nicht genannt. Es wurde auch nicht über die Kosten des Umbaus gesprochen.
Das Ergebnis waren drei Entwürfe, die leider überhaupt nicht unseren Vorstellungen entsprachen, sodass wir die Zusammenarbeit beendeten. Die "Entwüfe" waren bereits digitalisiert und sehr ausführlich. Auch wurde bereits eine Flurkarte und ein Bebauungsplan angefordert.
Die Rechnung, die wir nun erhielten, beinhaltet eine Rechnungssumme von insgesamt 2.600 €.
Es stellt sich nun die Frage, ob diese Höhe angemessen ist oder ob der Architekt mit diesem Aufwand nicht etwas über den Auftrag hinausgeschossen ist. Es war ihm bekannt, dass wir auch andere Architekten kontaktiert haben und wir haben, wie gesagt, um Ideen und Entwürfe gebeten. Die Rechnung behinhaltet einen Stundennachweis, nachdem der Architekt, Bauzeichner etc. fast 60 Std. für diesen Auftrag aufgewendet hat!
Es wäre sehr nett, wenn uns hier jemand weiterhelfen könnte, ob diese Rechnungssumme für diesen Auftrag gerechtfertigt ist. Vielen Dank im Voraus!
  1. Dumm gelaufen,

    vermute ich. Das Wort 'Entwurf' rechtfertigt für den Architekten eine Arbeit bis zur Entwurfsplanung, während eine Vorplanung sicher gereicht hätte, um die Vorschläge zu beurteilen. Wahrscheinlich kann er dieses Honorar vom Aufwand und Auftragsumfang her rechtfertigen; vernünftig wäre es wohl gewesen, nach der Vorplanung eine Rückmeldung des AG einzuholen. Honorarrechner s.

    Evtl. mal ansprechen, falls die Entwürfe völlig an den genannten Vorstellungen vorbeigehen, aber viel kann man da wohl nicht runterrechnen.
    (Laienmeinung)
    Gruß
    Volker Leue

  2. War wohl doch eine Vorplanung ...

    Hallo,
    danke für die schnelle Antwort. Habe gerade nochmal auf die Rechnung geschaut. Dort steht: Für unsere erbrachten Architektenleistungen im Zusammenhang mit Vorplanung zu o.a. Obejkt berechnen wir ...
    Dann dürfte der Architekt dies alles doch als Vorplanung betrachtet haben, oder?
    Vielen Dank!
  3. Der Architekt ...

    Der Architekt sollte Ihnen doch zu den einzelnen Vorentwürfen eine Kostenschätzung beigelegt haben, oder nicht? Diese Kosten bilden dann die Grundlage seiner Abrechnung. Eine Abrechnung nach Zeitaufwand ist m.E. nicht gerechtfertigt, da sie anscheinend nicht im Vorfeld unter Abschätzung der Zeit besprochen war. Falls doch, wären die Stundensätze interessant. Rechnet der Architekt die Mindestsätze (31  -  38 €, je nach Qualifikation) ab? Oder war etwas anderes besprochen?
  4. Keine Kostenschätzung!

    Hallo,
    eine Kostenschätzung haben wir nie erhalten und auch nie mit dem Architekten über ungefähre Kosten gesprochen. Es ging uns lediglich erstmal um Ideen.
    Die Abrechnung erfolgte nach Zeitaufwand. Ein Stundennachweis ist beigefügt. Wir wurden weder informiert, wie viele Stunden die Bearbeitung dauern kann, noch teilte der Architekt uns mit, dass diese Vorplanung mehrere Tausend € Kosten kann. Da ist man als Unwissender mal wieder der Dumme ...
    Kann man die üblichen Stundensätze für Architekt, Bauzeichner und Bauingenieur irgendwo einsehen?
    Vielen Dank im Voraus!
  5. Ja, ...

    Ja, unter nachfolgendem Link!
  6. Rechtsfrage

    Foto von Dipl.-Ing. Jürgen Weber

    Herr Wolz lehnt sich sehr weit in Rechtsfragen. Wenn man einen Auftrag erteilt und nicht nachfragt, was dieser Auftrag kostet, so ist dies ein Problem des Auftraggebers. Ich bin kein Architekt- aber die HOAIAbk. ist bindend. Ich würde bezahlen, denn bei Gericht ist das schon die Gerichts- und Anwaltsgebühr (Gerichtsgebühr, Anwaltsgebühr)! Nach Bezahlung der Gebühr wissen Sie aber immer noch nicht-X1234Xob da nicht noch weiteres bezahlt werden muss. VG Jürgen Weber
  7. Lieber Herr Weber, ...

    Lieber Herr Weber, ich spreche dem Kollegen doch gar nicht ab, dass er ein Recht auf Vergütung hat. Aber eben weil die HOAIAbk. bindend ist, muss sich der Architekt an gewisse Vorgaben halten. z.B. darf er, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur den Mindestsatz abrechnen. Das gilt sowohl für eine Abrechnung nach den Honorartabellen, als auch für die Abrechnung nach Zeitaufwand. Gleichzeitig darf die Abrechnung nach Zeitaufwand, wenn denn die anrechenbaren Kosten in den Bereich der Honorartafeln fallen würden, nicht höher als das dort entsprechend geltende Mindesthonorar sein.
    Was hat das mit "Herr Wolz lehnt sich sehr weit in Rechtsfragen" zu tun?
  8. Nachtrag:

    Geht man von den oben beschriebenen 2.600,- € (brutto, nehme ich an) aus, so wüden sich für das Objekt anrechenbare Nettobaukosten in Höhe von ca. 160.000,- € bei Honorarzone III, Mindestsatz, 20 % Umbauzuschlag und 5 % Nebenkosten ergeben.
    Damit dürften Sie in etwa abschätzen können, ob das geforderte Honorar "im Rahmen" liegt.

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