Bauüberwachung Honorarfrage
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Bauüberwachung Honorarfrage

Guten Tag,
wir sind ein ausländischer Investor der eine Hotelimmobilie (Gesamtbaukosten 12,5 Mio.) im süddeutschen Raum von einem Generalunternehmer bauen lassen möchte. Die Eingabeplanung wurde von einem Architekten erstellt. Dieser Architekt hat nun sein Büro geschlossen deshalb wird der Generalunternehmer beauftragt. (inkl. weiterer Planungsleistungen) Wir möchten nun einen externen Bauüberwacher einschalten der für uns die Baumaßnahme kontrolliert. Leider wissen wir momentan nicht ob hier die HOAIAbk. zu tragen kommt oder ob das Honorar frei vereinbart werden kann. Wären dankbar für Tipps. Grüße
  1. Wollen Sie einen Bauüberwacher oder aber einen Projektsteuerer

    1. bei einem Projektsteuerer kommt § 31 HOAIAbk. zum Tragen.
    2. Bei ausschließlicher Beauftragung der Bauüberwachung Lph 8 § 15, T. 2. HOAI müssten Sie den § 19 Nr. 4. berücksichtigen, der eine Honorarerhöhung möglich macht, was m.E. auch, speziell bei einer Generalunternehmer-Ausschreibung (Generalunternehmer-Vorleistung) und für die notwendige Einarbeitung des Bauüberwachers, gerechtfertigt erscheint.
    MfG
    Ralph Kaiser
  2. Projektleitungsstruktur

    Sie brauchen eine strukturierte Bau- und Projektleitung.
    Diese müssen die hoffentlich vorliegende Planung umsetzen.
    Das ist erst einmal eine Projektleitung zur Terminsteuerung und Koordination der Gewerke.
    Weiter brauchen Sie einen Bauleiter nach der Landesbauordnung.
    Dann benötigen Sie Bauleiter für die Technik und zur Qualitätskontrolle sowie die Abnahme.
    Fachplaner und Statiker sind notwendig bei baubegleitenden Planungen und Nachaufträgen.
    Falls Sie Fachplaner und Fachbauleiter benötigen kann ich Ihnen weiterhelfen.
  3. ach so ... die Kosten!

    Vergessen Sie die HOAIAbk., zu dieser Honorarordnung bekommt keiner Aufträge.
    Die Unterschreitung der HOAI ist auszuhandeln oder es sind Stundenlohnsätze zu vereinbaren.
    Bei bekannter Bauzeit sind auch Pauschalen möglich.
    Dazu muss das Bauwerk bekannt sein und auch die Baustelleneinrichtung und Hilfspersonal.
    Je genauer das Projekt und die Einzelaufgabe bekannt ist desto genauer kann kalkuliert werden.
    Wenn Sie Investor sind genügt eventuell ein Fachmann der den Generalunternehmer kontrolliert und die Qualität überwacht.
    Investoren werden bei den Nachträgen immer übers Ohr gehauen.
  4. HOAI?

    Hallo,
    es ist zu prüfen, ob die Leistungen, die vergeben werden sollen, in der HOAIAbk. verordnet sind. Wenn ja, dann ist diese auch anzuwenden. Die HOAI ist geltendes Preisrecht, und hat gesetzesgleichen Charakter (ähnlich der StraßenverkehrsVO).
    allerdings ist es richtig, dass hier vermutlich nicht die volle Leistungsphase 8 in Ansatz gebracht werden kann. Aber es gibt für solch einen Fall spezielle Teilleistungstabellen (so wie früher die Steinfort-Tabelle), in der die %-uale Aufteilung der Teilleistungen innerhalb einer Leistungsphase vorgenommen wird. Damit kann dann für solch einen Fall ziemlich gut das Honorar für solch eine Teilleistung der Leistungsphase 8 der HOAI ermittelt werden. Im HOAI-Kommentar Locher/Koeble/Frik, an dem ich mitarbeite, ist z.B. solch eine Tabelle abgedruckt. Bei Interesse kann ich hierzu gerne weitere Auskunft geben.
  5. HOAI ... igitt

    Im privaten Bereich wird man bei dem Versuch die HOAIAbk. anzuwenden ausgelacht.
    Kein Architekt oder Ingenieur bekommt mit der Anwendung der HOAI einen Auftrag.
    Die HOAI ist tot, auch die Gerichte geben dem freien Vertragsrecht den Vorrang.
    Sollte ein Bauherr mal einen Auftrag nach HOAI vergeben so wird er mit der Schlussabrechnung eine Kürzung vornehmen.
    Das ist die zurzeit gängige Praxis.
  6. Herr klaus ..

    ... glauben sie den Unsinn, den sie schreiben?
    vermutlich extrapolieren sie .. vom Einzelfall zum lex klaus.
    es ist vollkommen wurscht, ob EFHAbk. oder großvolumig:
    warum, glauben sie, beauftragen qualitätsbewusste Bauherren ihre (!)
    Planer auf HOAIAbk.-Basis? sind die blöd?
    warum, glauben sie, arbeiten viele institutionelle investoren seit
    Jahr und Tag mit den gleichen Planern zu den immer gleichen Bedingungen,
    nämlich denen der HOAI, zusammen?
    richtig: das macht nicht jeder und manche treffen sich auf der Basis
    "kleines Geld  -  kleine Leistung".
    auch wenn die HOAI kein Leistungskatalog ist  -  Abstriche am Honorar
    bedeuten Abstriche an der Planungsleistung und letztlich an der
    bauqualität.
  7. @Herr Sollacher ...

    sanfter Einwurf ...
    die derzeitige Bau-Konjunkturkrise auch im Planungsbereich hat manchmal seltsame Auswüchse dergestalt, dass insbesondere Architekturleistungen für Großprojekte zumindest uns als Generalunternehmer wie warme Semmeln feilgeboten werden ... gut für die Angebotsgestaltung, schlecht für die Bauindustrie als solche  -  von HOAIAbk. kann bei diesen Angeboten bei weitem nicht mehr die Rede sein.
    Leider sieht man vielen Büro- und Industriegebäuden hinterher auch an, dass "billige" Architekt-Studenten usw. maßgeblich gezeichnet haben, insbesondere in der Ausführungs- und Detailplanung (Ausführungsplanung, Detailplanung). Anders sieht es bei den Ingenieurleistungen (insb. Statik) aus. Gute Statiker  -  und die braucht man bei komplexen Bauvorhaben  -  wollen Ihren geregelten Satz  -  gut so.
    Wir verlassen uns mittlerweile bei Generalunternehmer-Angeboten lieber auf uns bekannte bzw. befreundete Büros  -  da wissen wir, welche Qualität wir bekommen (muss ja schließlich auch baubar sein) und dafür gibt es auch eine angemessene und geregelte Vergütung nach HOAI.
    Gruß

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