Was ist unter Objektüberwachung zu verstehen
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Was ist unter Objektüberwachung zu verstehen

Wir haben in den letzten Monaten in Hessen einen 3-stöckigen Anbau an ein unter Denkmalschutz stehendes Fachwerkhaus gebaut  -  hierfür hatten wir einen befreundeten Architekt beauftragt (jedoch leider, ohne einen Vertrag mit Ihm abzuschließen..). Nun sind wir im Konflikt darüber, ob er die Objektüberwachung wirklich ausreichend sorgfältig durchgeführt hat. Er ist zwar sporadisch am Bau vorbeigekommen, um versch. Arbeitspunkte mit den Handwerkern zu besprechen, doch hat er unserer Meinung nach die Endabnahme der einzelnen Gewerke ungenau gemacht. Bis heute liegen uns trotz schriftlicher Aufforderung keine Abnahemprotokolle vor (uns es wurden keine durchgeführt  -  wir hätten doch dabei sein und sie unterschreiben müssen, oder?).
Beim weiteren Ausbau in Eigenleistung stellten wir im Dachgeschoss fest, dass das Dachflächenfenster und die Schornsteindurchführung unzureichend abgedichtet worden waren (worauf er uns aber nicht hingewiesen hat  -  anscheinend Kontrolle der Arbeiten nicht gut gemacht..). Weiterhin existieren unserer Meinung versch. Mängel, die vom Arch. als Kleinigkeiten abgetan werden. So sind z.B. die Stufen der Betontreppe vom EGAbk. ins 1. OGAbk. zu niedrig  -  als wäre die sonst bei allen Türen mit eingeplante Wärmedämmung und Estrichhöhe falsch geplant worden. Der Arch. teilte uns mit, er habe dies mit Absicht so geplant, da wir uns noch über den Belag nicht sicher gewesen seien  -  es müsste nun noch aufgefüttert werden (auf unsere Kosten ...).
Wir erwarten nun seine Schlussrechnung und wollen nun gerne wissen, ob wir diese in voller HÖhe zahlen müssen  -  zum einen sind wir mit seiner Leistung unzufrieden (als wir unsere Kritik mündlich äußerten war kein Konsens zu finden) und zum anderen existiert kein Vertrag. eine Abschlagszahlung haben wir bereits beglichen.
Wie geht das formal: welche Schritte müssen wir einleiten, damit der Arch. die Kosten für die Auffütterung der Treppe übernimmt?
  • Name:
  • Antje
  1. Planervertrag (Architekt / Bauingenieur) mündlich / schriftlich?

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    Natürlich haben Sie einen Vertrag geschlossen. Bei einem Architektenvertrag ist zwar die schriftliche Form empfohlen  -  aber nicht zwingend vorgeschrieben.

    Die schriftliche Form ist sinnvoll zur Vermeidung des Dilemmas, vor dem Sie jetzt stehen. Was ist der Inhalt des mündlichen Vertrages?

    > wir hätten doch dabei sein und sie unterschreiben müssen, oder?
    Kommt auf den Vertrag an, welche Vollmachten er hatte.

    > dass das Dachflächenfenster und die Schornsteindurchführung
    > unzureichend abgedichtet worden waren.
    Wirklich oder nehmen Sie das an?

    >Der Arch. teilte uns mit, er habe dies mit Absicht so
    > geplant, da wir uns noch über den Belag nicht sicher
    > gewesen seien
    Was war der Inhalt des Vertrages und welche Absprachen waren getroffen? In der Regel müsste der Architekt auf die Möglichkeit zusätzlicher Kosten aufmerksam machen, wenn bestimmte Einzelheiten nicht rechtzeitig geplant werden. Aber in Ihrem Falle?

    > Wie geht das formal?
    Was für ein Vertragsinhalt ist beweisbar? Wenn Sie nichts beweisen können und er auch nichts, ist der Vertrag nur zu den Mindestsätzen der HOAIAbk. abgeschlossen und nur die Mindestleistungen sind zu erbringen  -  aber die vollständig. Das heißt erst nach Erhalt der prüfbaren! Endrechnung können Sie die Mindestleistungen, die er abgerechnet hat mit den erbrachten Leistungen vergleichen.

    Aber ich fürchte, Sie müssen die Rechnung in voller Höhe bezahlen und bleiben auf den Kosten der Treppe sitzen.

  2. Nochmal zu Abnahmeprotokollen

    Danke für Ihre Antwort  -  zur Erläuterung noch folgende Punkte:
    Zu den Abnahmeprotokollen: in den Bauverträgen, die wir (und der Arch. und die jeweilige ausführende Fa.) unterzeichnet haben, findet sich folgende Klausel: Abrechnung wird vom Bauunternehmer auf Grund der Aufmaßbelege bzw. eines Leistungsnachweises aufgestellt. Aufmaß erfolgt nach Fertigstellung der Arbeiten  -  gemeinsam durch je einen Vertreter der Vertragsparteien.  -  Das verstehe ich so, dass auch wir eine Vertragspartei sind  -  somit auch anwesend hätten sein sollen.
    zur Undichtigkeit von Dachfenster und Schornstein: da war der Dachdecker nun bereits da und hat das Fenster ausgespritzt  -  war also wirklich so. Übermorgen kommt er noch mal wg. dem Schornstein. Ließe sich also durch Foto noch belegen. Was uns halt ärgert ist, dass wir uns darum kümmern müssen und der Architekt. anscheinend seine Arbeit nicht gemacht hat. Können wir dafür Geld abziehen?
    Wg. der Betontreppe: da gibt es nichts schriftliches  -  mündlich wurde auch nichts besprochen. Wir wurden auf die unzureichende Höhe erst durch den Elektriker hingewiesen (da war die Schlussrechnung der Baufirma bereits bezahlt..). Können wir hier was machen? Auf zusätzliche Kosten sind wir nie hingewiesen worden. Wir gehen davon aus, dass es sich hierbei eher um einen Planungsfehler handelt, der verschleiert werden soll. Es ist nämlich so, dass sowohl bei der Eingangstür als auch bei sämtlichen Innentüren die gleiche Höhe von Wärmedämmung und Estrich (13 cm) eingeplant worden, nur bei der Treppe nicht.
    Und nun noch mal zu den (wahrscheinlich nicht vorhandenen Abnahmeprotokollen): wie geht das formal. Ich würde gerne den Arch. noch mal schriftlich auffordern, sie uns zuzuschicken. Welche Frist muss ich da setzen?
    Was verstehen Sie unter Mindestleistungen unter HOAIAbk.?  -  was gehört dazu.
    Gruß Antje

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