Einsatz von vermögenswirksamen Leistungen
BAU-Forum: Baufinanzierung

Einsatz von vermögenswirksamen Leistungen

Hallo,
ich hatte voriges Jahr schon mal nachgefragt, wie man am Besten die Vermögenswirksamen Leistungen in unserem Fall einsetzt. Leider ist die damals vorgeschlagene Lösung anscheinend nicht möglich (siehe weiter unten).
Situation:
  • wir sind beide Arbeitnehmer, Vollzeit (kann sich in ein paar Jahren ändern, wenn Nachwuchs ansteht)
  • beide haben wir Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen, einmal knapp 27 EUR, einmal knapp 40 € (Höchstsatz)
  • bisher sind die VL von meinem Partner in einen Bausparvertrag eingeflossen, der jetzt aber ausgezahlt werden kann (keine nennenswerte Summe enthalten, nicht zuteilungsreif, aber Sperrfrist abgelaufen)
  • bei mir besteht kein VL-Vertrag, aber ein ruhender Bausparvertrag, bei dem die Sperrfrist auch abgelaufen ist (keine nennenswerte Summe enthalten, nicht zuteilungsreif)
  • wir sind beide nicht zulagenberechtigt (>50.000 € Jahreseinkommen)
  • bestehender Darlehensvertrag (200.000 EUR) für Kauf/Umbau seit Ende letzten Jahres mit Sondertilgungsrecht ohne zusätzliche Gebühren, davon 50.000 € KfW-gefördert über CO2-Sanierungsprogramm
  • Zinsbindung 15 Jahre
  • erwartete Restschuld (ohne Berücksichtigung von Sondertilgungen): 90.000 EUR

Eine Auszahlung der VL an uns, sodass wir sie für die Annuität einsetzen können, scheitert momentan daran, dass der Arbeitgeber eine Bestätigung des Darlehensgebers verlangt (wie im VermBG erwähnt) und der Darlehensgeber diese verweigert (darf man das Institut hier nennen?).
Bleiben noch neuer Bausparvertrag bzw. Anpassung der Konditionen bei den bestehenden Verträgen oder ein Sparplan, der nach Ablauf der Sperrfrist als Sondertilgung verwendet werden kann.
Es geht im Grunde nur um die Verwendung der VL, was wir sonst noch im Monat "übrig" haben würden wir gerne direkt in Sondertilgungen stecken.
Welche Option ist in unserer Situation sinnvoller? Die Banken möchten uns Bausparverträge verkaufen, scheint gute Provisionen dafür zu geben. Sie locken mit niedrigen Zinsen für die Anschlussfinanzierung.
Danke & Viele Grüße,

  • Name:
  • Heike
  1. Mit welcher Begründung ...

    Mit welcher Begründung verweigert denn die Bank (Darlehensgeber) die Bescheinigung über die Verwendung zur Entschuldung? Wenn eine direkte Zahlung auf das Darlehenskonto aus buchungs- oder abrechnungstechnischen (buchungstechnischen, abrechnungstechnischen) Gründen nicht möglich ist und stattdessen die Zahlung auf das Konto erfolgt, von dem die Annuität abgegebucht wird, ist meines Erachtens die Verwendung zur Entschuldung (wenn auch nur indirekt) gegeben.
    Zur Bausparalternative:
    Warum wird ein neuer Bausparvertrag in Erwägung gezogen, wenn bereits zwei bestehen? Sollen die Guthaben (auch wenn nicht nennenswert) weiter ungenutzt liegen bleiben? Statt eines neuen Vertrags kann man die alten ja vielleicht so umgestalten, dass sie zur Aufnahme der VWL bei absehbarer Zuteilungsreife geeignet werden.
  2. Begründung für die Ablehnung

    Eine wirkliche Begründung haben wir nicht bekommen. Nach mehreren Telefonaten bei denen ich die Vorgehensweise erklärt und auf die entsprechenden Paragraphen verwiesen habe, habe ich abschließend eine Nachricht erhalten dass das nicht möglich wäre.
    Zum Thema Bausparvertrag: Eine Anpassung der bestehenden ist natürlich auch möglich. Oder aber Entnahme der Guthaben und Aufbau eines neuen Bausparvertrags  -  das hängt dann am Ende wohl auch von den jeweiligen Konditionen ab.
    Viele Grüße,
    Heike
  3. Eine Regelung zu verweigern, ...

    Eine Regelung zu verweigern, die gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist,
    sollte man so pauschal und unbegründet nicht akzeptieren. Immerhin ist es ja nicht Sache des VWL-Begünstigten, die institutsseitig notwendigen organisatorischen Voraussetzungen für die vorgegebenen Anlagemöglichkeiten zu schaffen. Es kann doch wohl nicht wahr sein, dass eine Bank mit den heute gegebenen technischen Möglichkeiten damit ein Problem hat.
    Wie wäre es, in der Bankhierarchie eine Treppe höherzugehen und und eine schriftliche Ablehnung mit Angabe der Gründe verlangen? Vielleicht mit dem Hinweis, man möchte die Angelegenheit gerne beispielsweise von der Verbraucherzentrale prüfen lassen?

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