Nie wieder XXXX - kann man bei 9 Monaten Lieferverzug Schadensersatz fordern?
BAU-Forum: Fenster und Außentüren
Nie wieder XXXX - kann man bei 9 Monaten Lieferverzug Schadensersatz fordern?
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Wann kann ich bei Lieferverzug eines Bauproduktherstellers Schadensersatz verlangen?
Sehr geehrte Fragestellerin,so, wie Sie es schildern, scheint die Herstellerfirma XXX tatsächlich nicht Ihr Vertragspartner zu sein. Sie haben die Fenster offenbar im Zuge des Fensterbau-Werkauftrages bei Ihrer Freiburger Fensterbaufirma bestellt und diese hat sie dann von der Herstellerfirma XXX erworben.
Etwaige Ansprüche haben Sie (wenn überhaupt) nur gegen Ihre Freiburger Fensterbaufirma inne. Es war deshalb - juristisch gesehen - etwas unklug, dass Sie sich in die Terminsabsprachen mit XXX eingeklinkt haben. Daraus wird XXX jedenfalls nicht ihr direkter Vertragspartner.
Anspruchsvoraussetzung wäre, dass Sie gegenüber der Freiburger Fensterbaufirma (nicht etwa gegenüber XXX) nach der Fälligkeit der Leistung Fristen zur Lieferung und Montage gesetzt haben, sodass Ihre Freiburger Fensterbaufirma hierdurch in Verzug gekommen ist.
Ob Ihre Freiburger Fensterbaufirma ihrerseits Fristen gegenüber XXX gesetzt hat und den Schadensersatzanspruch somit an XXX weiterleiten kann, spielt dabei erstmal für ihr Rechtsverhältnis zu ihrer Freiburger Fensterbaufirma keine Rolle, da sich die Freiburger Fensterbaufirma ein Verschulden der XXX über § 278 BGBAbk. zurechnen lassen muss. Wenn die Firma XXX den Verzug nicht verschuldete (z.B. bei höherer Gewalt) wäre allerdings ein Anspruch, den Sie gegen ihre Freiburger Fensterbaufirma inne hätten, nicht durchsetzbar.
Wie es scheint, haben Sie im Vertrag mit ihrer Freiburger Fensterbaufirma keine verbindlichen Montagefristen vereinbart.
Falls das so sein sollte, können Sie die Netto-Mieten für Bauverzug nur von Ihrer Freiburger Fensterbaufirma nur ab dem Zeitpunkt verlangen, ab dem sie sich Aufgrund des Ablaufs einer nach Fälligkeit von Ihnen (nachweislich) gesetzten angemessenen Frist in Verzug befand und auch nur dann, wenn Ihr Bauverzug nicht auch zugleich auf anderen Ursachen beruhte.
Sie sehen also, es ist ein weites Feld. Es gäbe insbesondere bezüglich der vielleicht wahren Gründe für den Lieferverzug viel zu klären, bevor man entscheiden kann, ob Sie Schadensersatz geltend machen können. Vieles lässt sich außergerichtlich gar nicht mit der erforderlichen Sicherheit klären, sodass es stets ein Restrisiko bleibt, so etwas gerichtlich geltend zu machen. Manchmal treten erst im Gerichtsverfahren Sachverhalte und Argumente durch Zeugenaussagen zu Tage, die insbesondere die wichtige Frage des Verschuldens in einem anderen Licht erscheinen lassen.
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Vielen Dank für Ihren Hinweis und die Erläuterung
Vielen Dank für Ihren Hinweis und die Erläuterung -