Welche Ausnahmen der EnEV an der Fassade sind möglich?
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

Welche Ausnahmen der EnEV an der Fassade sind möglich?

Hallo,
ich hatte schon den Beitrag zum EnEVAbk. des 7-Fam. -Hauses, aber habe alle Bedingungen nochmal kontrolliert:
"Wenn große ergänzende Arbeiten nötig sind, können Ausnahmen erlaubt werden ... "
Also, ich habe 4 Balkone mit Dachrinnen und entsprechenden Abgängen zum Fallrohr. Das eine Fallrohr ist 10 m hoch unter Putz verlegt. ergo: min. 3 Durchbrüche im WDVSAbk.! Alle Dachrinnen müssen teils abgenommen, teils eingekürzt werden.
Ein weiteres 10 m langes Fallrohr muss kompl. demontiert werden und steht nach Umrüstung "mitten auf der Terrasse".
Bei einer 100 mm starken Dämmung + Putz fallen die Fenster extrem zurück! Die Optik wäre "bescheiden".
Zusätzlich muss ich anmerken, dass die Seite, um die es geht, nur die Südseite ist! Alle anderen Seiten müssen nicht gedämmt werden (Nachbarhaus bzw. Klinkerfront).
Daher möchte ich "nur" Wärmedämmputz verwenden.
Wo müsste ich dieses beantragen, gibt es Tipps dazu? Hat jemand Erfahrungen?
Volker aus NRW
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  • Volker aus NRW
  1. In der EnEV heißt es ...

    § 16 Ausnahmen
    (1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen und andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zu.
    (2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zu. In einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, unter welchen Bedingungen die Voraussetzungen nach Satz 1 als erfüllt gelten.
    § 17 Befreiungen
    Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.
    Welche Behörde für Sie zuständig ist, können Sie in der Regel beim Bauamt erfahren ... :-)
  2. Grundsätzliche Gültigkeit

    Danke für die Antwort!
    Die EnEVAbk. mit den entsrechenden Klauseln (z.B. Renovierung / Energiepass etc.) ist nach mehrfacher Äußerung eh noch in der Genehmigungsphase und hat somit keine wirkliche Gültigkeit (zumindest wie mir von Fachseite mitgeteilt wurde). Stimmt das?
    Das bedeutet, dass die Punkte zum Thema Fassade zurzeit noch gar nicht zutreffen.
  3. Nein!

    Die Festlegungen und die zitierten Paragrafen sind aus der gültigen EnEVAbk. von 2002. In der neuen EnEV wird sich aber wohl in dieser Hinsicht nichts ändern.

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