Kellerumnutzung mit baulicher Veränderung  -  EnEV?
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

Kellerumnutzung mit baulicher Veränderung  -  EnEV?

Ich plane ein Haus in Berlin (Baujahr. 1925) zu erwerben. In dessen Keller/Souterrain liegen zwei schon bislang beheizte Räume, die nicht als Aufenthaltsräume zur Wohnnutzung genehmigt sind, baurechtlich illegal aber seit Errichtung stets als Wohnräume genutzt wurden. Bei Kauf möchten wir eine Umnutzung von Kellernutzung zu Wohnnutzung genehmigen lassen. Aufgrund des Berliner Bauordnungsrechts müssten wir dazu die Fenster etwas vergrößern lassen. Die Frage ist, ob dadurch Pflichten nach der EnEVAbk. ausgelöst werden?

Die beiden Räume sind ca. 15 m² und ca. 13 m² groß. Das Haus ist insgesamt nicht gut gedämmt.

Wenn ich es richtig verstehe (bin zwar Jurist, aber bautechnischer Laie), ist § 9 EnEV die entscheidende Weiche für uns. Das Bilanzverfahren können wir nicht nutzen, da das Haus insgesamt schlecht gedämmt ist.

Greift hier aber evtl. eine der Geringfügigkeitsregelungen ein, sodass wir bei dem Umbau gar keine EnEV-Anforderungen erfüllen müssen?

Oder bedeutet zumindest das Bauteilverfahren, dass nur die vergrößerten Fenster den Anforderungen der EnEV entsprechen müssen? (so würde ich die EnEV und Auslegung 14-2 zur EnEV 2009 § 9 i.V.m. Anlage 3 verstehen, die ich im Internet gefunden habe)

Oder müssen wir gar auch noch Außenhülle und Boden dämmen und ggf. weitere Maßnahmen ergreifen? (so ein Architekt in einer ersten Stellungnahme) Die Frage dürfte daher sein: was ist das "Bauteil" iS der EnEV? Das Fenster, der betroffene Teil der Außenwand, der ganze umgenutzte Raum samt Wänden, Boden und Decke oder ...?

Daher meine Frage an die hiesigen Experten: Ist die EnEV anwendbar und welche Anforderungen stellt sie?

Vielen Dank vorab. Rückfragen  -  insbesondere zu möglicherweise noch fehlenden Angaben  -  beantworte ich gerne.

  • Name:
  • Jonas
  1. Aufenthaltsräume im Keller

    Foto von wiki

    Aufenthaltsräume im Keller haben mehrere baurechtliche Gesetze und Verordnungen und nicht nur eine ausreichende Belichtung und Isolierung, da solltest du dich an einen Architekten wenden für einen entsprechenden Bauantrag, oder aber vorab bei dem zuständigen Bauamtsleiter in deinem Bezirk um ein Gespräch bitten.
  2. Anfrage galt nur EnEV

    Wie aus meinem bisherigen Text schon hervorgeht, habe ich bereits einen Architekten kontaktiert und beabsichtige auch, diesen zu beauftragen. Als Laie habe ich allerdings keine Ahnung, ob er mih auch richtig berät und insbesondere alle Kniffe bzgl EnEVAbk. kennt. Da eine vollständige Kellerisolierung für mih finanziell uU nicht tragbar sein wird, möchte ich aber Gewissheit darüber haben, dass tatsächlich die Anforderungen der EnEV eine solche nötig machen. Bauordnungsrechtlich besteht hier kein großeres Problem  -  daher ist meine Frage auf die EnEV reduziert. Ich würde mich über eine qualifizierte Antwort dazu sehr freuen.

    Vielen Dank vorab!

    PS: die Räume liegen übrigens nebeneinander, falls das eine Rolle spielen sollte.

    • Name:
    • Jonas
  3. Fenstertausch

    Da müssen die neuen Fenster nur die Vorgaben der Anlage 3 der EnEVAbk. einhalten. Das dürfte nicht weiter schwierig sein.
  4. Und beim Einbau

    denkt ihr Architekt hoffentlich an die Technische Richtlinie Nr. 20 des Glaserhandwerks, nach der es allgemein anerkannte Regel der Technik ist, dass man die Innenleibungen der Fenster dämmt, wenn man in eine alte Fassade neue Fenster einbaut (Vermeidung einer schimmelpilzkritischen Wärmebrücke im Bereich der Fenstermontagefuge).

    ... und an ein Lüftungskonzept nach DINAbk. 1946-6 denkt der Architekt sicher auch ;-)

  5. Fenstereinbau

    Vielen Dank für Ihre Info und die Hinweise zu Dämmung/Lüftung, die entweder der Architekt bedenkt  -  oder jetzt eben ich Aufgrund Ihres Hinweises!

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