Neue Heizung im Mehrfamilienhaus, wie weit greift EnEV?
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

Neue Heizung im Mehrfamilienhaus, wie weit greift EnEV?

Hallo,
ich habe da ein kleines Problem. Ich habe eine Mehrfamilienanlage mit 48 Wohnungen, in zwei Blöcken. Diese wurde vorher beheizt durch Fernwärme.
Nunmehr wurde dieser Vertrag gekündigt und es wird pro Block eine Heizungsanlage von 80 kW installiert. Das Gebäuder ist älter als 30 Jahre.
In wieweit greift hier nun die ENEV2009? . Die vorhandenen Heizleitungen können im vollem Umfang genutzt werden. Müssen diese jetzt auf Grund der Modernisierung erneuert werden?
Ist es eine Modernisierung wenn jetzt erstmalig eine Heizungsanlage gestellt wird?
Könnte ich das umgehen in dem ich die Anlage vor dem Haus in einer Fertiggarage aufstelle?
Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen :-)
  • Name:
  • brazzo01
  1. Mmh

    Grundsätzlich heißt es in der EnEVAbk. 2009 § 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität: " (1) Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anlagen und Einrichtungen nach dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen waren. "
    Noch Fragen?
    Sie müssten also vor Einbau der neuen Heizungsanlagen nachweisen, dass sich die energetische Gesamtbilanz der Objekte nicht verschlechter.
    Was war es denn für Fernwärme? Fernwärme aus erneuerbaren Energien oder Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung?
    Dann wird der Nachweis schwer, denn in diesem Fall hätte Öl und Gas einen deutlich höheren Primärenergiefaktor als die FW und der Nachweis, dass durch die Heizungsänderung keine energetische Verschlechterung des Objektes auftritt ist schwer.
    Ist z.B. Solarthermische Trinkwarmwasser-Unterstützung und/oder solarthermische Heizungsunterstützung mit geplant? Das könnte die Bilanz der neuen Heizungsanlage deutlich aufbessern.
    Reden Sie mit einem Energieberater vor Ort
  2. man könnte natürlich

    den vorzitierten Verordnungstext auch spitzfindig auslegen, insbesondere diese Textstelle: "soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen waren. "
    Haben Sie für den Einbau von Fernwärme damals einen energetischen Nachweis für Gebäude und Heizung im Sinne einer älteren Fassung der EnEVAbk. bzw. WSchVO geführt oder erfolgte der damalige Einbau der Fernwärme ohne rechnerischen Nachweis der Energieeinsparung?
    Wenn damals kein Nachweis geführt werden musste, dann ist ggf. auch heute kein Nachweis der Erhaltung der energetischen Qualität bzgl. der Anlagentechnik erforderlich.
    Dazu müsste mal ein Energieberater die Altunterlagen der Fernwärme prüfen, obs damals Nachweise und Förderungen gab oder nicht.

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