Wärmebrücken planen
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

Wärmebrücken planen

Hallo,
ich habe unten schon ähnliche Frage gelesen, aber trotzdem brauche ich noch mehr Aufklärung.
Wir haben ein Haus mit einem Generalunternehmer und mit unserem Architekt (? , die Herren kennen sich) gebaut. In der Ausführungsplanung stand: die Anforderungen der EnEVAbk. sind einzuhalten. Im Energieausweis ist Wärmebrückenpauschale 0,05 eingekreuzt. Die entsprechenden Plannungsbeispiele wurden aber bei meinem Haus gar nicht berücksichtigt.
Also entweder
1. der Energieausweis ist mangelhaft
oder
2. die Ausführungsplanung ist mangelhaft.
Welche Bedeutung hat so ein Energieausweis, muss mein Architekt sich an den Plannungsbeispielen halten, wenn so im Ausweis steht oder ist dieses Missverständnis eine Art Ordnungswidrigkeit, wie falschparken?
Danke Michael und Anne
  1. Wenn ...

    Wenn der Wärmebrückenzuschlag mit 0,05 angesetzt ist, müssen die Details der DINAbk. 4108 Beiblatt 2 oder gleichwertig (!) entsprechen. Diese Gleichwertigkeit ist nachzuweisen! Wenn Ihr Haus auch mit einem Wärmebrückenzuschlag von 0,10 der EnEVAbk. entspricht, haben Sie (je nach Vertragsgestaltung) kein Problem. Wenn Sie aber Förderung (z.B. für Kfw60) erhalten haben, Ihr Haus aber mit dem schlechteren Wärmebrückenzuschlag nicht mehr den Anforderungen entspricht, haben Sie eventuell ein großes Problem ...
  2. Das kuriose daran

    Wenn der Architekt (Aufsteller des EnEVAbk.-Nachweises) sich die Mühe machen würde, die Wärmebrückenverluste detailliert nachzuweisen, würde der Nachweis voraussichtlich besser ausfallen, als bei der Berücksichtigung des pauschalen Wärmebrückenzuschlages, auch wenn die Wärmebrücken nicht nach Beiblatt 2 gebaut wurden.
    Sofern es zum Streit kommt, spätestens dann wird der Architekt wohl eine genaue Berechnung durchführen müssen und damit den Nachweis wieder führen können. Das sollten Sie berücksichtigen.
    Zum Verständnis:
    Wärmebrücken gibt es immer, an jeder Stelle mit Materialwechsel und Geometrieänderungen. Ob die Wärmebrücken unzulässig schlecht ausgeführt, bzw. geplant sind, kann man durch eine Berechnung der Oberflächentemperaturen nachweisen.
    Gruß
  3. kurios ...

    Hallo
    Kurios finde ich daran eigentlich nichts. Meiner Meinung nach ist dies ganz einfach, der Bauträger (ü) hat nur ein Ziel, nämlich seine "Gewinnoptimierung".
    D.h. es wird so "einfach und günstig" gebaut wie irgendwie möglich.
    Um trotzdem den Eindruck zu erwecken, man baut energiesparende, hochwertige Häuser, wird an den Nachweisen "gedreht".
    • Der Wärmebrückenzuschlag wird ohne Nachweis reduziert
    • Der "Bonus" für die Luftdichtigkeit wird natürlich ohne Nachweis in Anspruch genommen
    • Kaminöfen decken einen großen Teil des Heizwärmebedarfes
    • usw.

    "Ruck-Zuck" hat man (oder Frau) jetzt ein Haus nach EnEVAbk. oder sogar Energiesparhäuser (KfW40/60), wenigstens auf dem Papier ...
    Gruß

  4. Sachverstänigder Rat

    Hallo Michael und Anne,
    ich hatte Ihnen glaube ich schon geschrieben, dass Sie sich sachverständigen Rat hohlen können, um Ihre Fragen zu beantworten.
    Haben Sie in dieser Richtung schon etwas unternommen?
    Sie können auch gegenüber dem Architekt behaupten, dass der Anforderungen der EnEVAbk. nicht eingehalten werden kann, bzw. die weiteren Anforderungen an kfw 60,40 usw. nicht eingehalten werden, je nachdem was beauftragt war.
    Ein Mittel, diese Frage zu klären, wäre die Beauftragung eines Schiedsgutachters. Je nach Obsiegen werden dann die Kosten verteilt. Der Sachverständige soll dann, im Fall dass die Anforderungen nicht eingehalten werden noch Maßnahmen benennen, die zur Einhaltung der Anforderungen führen.
    Vielleicht lässt der Architekt sich ja drauf ein.
    Gruß

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