Energieausweis nach Verbrauch
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

Energieausweis nach Verbrauch

Hallo,
ich möchte bis Mitte nächsten Jahres ein Haus verkaufen. Da dieses vor 1965 gebaut wurde, gilt, dass ich bis September dieses Jahres zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis (Bedarfsausweis, Verbrauchsausweis) wählen kann. Ab Oktober ist dann ein Bedarfsausweis vorgeschrieben.
Nun meine Frage: Wenn ich bis September einen Verbrauchsausweis erstellen lasse, ist dieser ja einige Jahre gültig. Ist dieser dann auch nächstes Jahr noch ausreichend oder bin ich dann dennoch zur Vorlage eines Bedarfsausweises verpflichtet?
MfG
Axel F.
  • Name:
  • Axel F.
  1. Verbrauchsausweis

    Hallo
    Der Ausweis/Energiepass ist 10 Jahre gültig.
    Gruß
  2. Ja, aber ...

    Danke für die Antwort. OK , der Ausweis ist 10 Jahre gültig. Kann ein Interessent nächstes Jahr dann aber trotzdem einen Bedarfsausweis verlangen, trotz meines gültigen Verbrauchsausweises?
    • Name:
    • Axel F.
  3. ja ...

    verlangen kann er ...
    Gruß
  4. Hallo Herr Furch, öhm ... meinem Kenntnisstand nach kann nur ...

    Hallo Herr Furch,
    öhm ... meinem Kenntnisstand nach kann nur verlangt werden dass es einen BA gibt.
    Der muss gelten.
    Und gültig bleiben die BA 10 Jahre nach Ausstellung.
    Wäre ja auch etwas seltsam dass immer ein aktuell erstellter BA vorgelegt werden müsste ...
    Diese Infos haben wir auf einer Veranstaltung des Vermietervereins bekommen.
    Betrifft also zumindest Vermietung.
    Da kann der Mieter/Interessent lediglich bei Vertragsabschluss die Vorlage verlangen.
    Aber nicht mittendrin ...
  5. er kann verlangen ...

    denn verlangen kann man vieles ...
    aber er wird auch einen bekommen ... spätestens dann wenn der Fragesteller merkt das der ImmoMarkt ein Käufermarkt ist (was sich bis nächstes Jahr wohl nicht ändern wird, vermutlich werden sogar noch mehr Immobilien schlichtweg unverkäuflich sein ... zu den angebotenen/gewünschten VKpreisen) und man sich als Verkäufer etwas Mühe geben muss.
    Rechtlich hat er wohl keinen Anspruch ...
    Gruß

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