Was ist wenn die EnEV nicht stimmt?
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

Was ist wenn die EnEV nicht stimmt?

Guten Tag,
uns ist jetzt bekannt, dass unser 2006/2007 von einem Generalunternehmer erbautes Haus den EnEVAbk.-Nachweis mit der Abluftwärmepumpe (wissentlich oder unwissentlich) nicht erfüllen kann, da der Faktor >70 Prozent erneurbarer Energien nicht eingehalten wird und somit der Primärenergiebedarf zu hoch ist. (Und dadurch unsere Heizkosten). Stellt das einen groben Mangel dar oder ist diese Nicht-Einhaltung der EnEV eher zweitrangig zu bewerten? (Wie etwa falsch parken).
Wenn wir unser Haus verkaufen möchten, wäre das überhaupt mit einer EnEV möglich, die nicht den gesetzlichen Regeln entspricht?
Danke Querfrager
  • Name:
  • Querfrager
  1. EnEV

    Hallo
    Ich glaube sie bringen da Einiges durcheinander.
    Grundsätzlich:
    Die EnEVAbk. bzw. hier der Energiebedarfsausweis (EBA) ist Grundlage der Baugenehmigung. Wird nicht entsprechend des EBA gebaut muss dieser geändert (z.B. KfW 40 wird nicht erreicht, also KfW60) oder "baulich nachgerüstet" werden.
    Ohne gültigen EBA gibt es keine Baugenehmigung oder sie ist ungültig. (mit den entsprechenden Folgen ...)
    Aber:
    Die EnEV ist reines Baurecht und dient nicht zur Bestimmung des Verbrauchs. Ist ihr Verbrauch zu hoch, muss nicht automatisch die Berechnung falsch sein.
    Ob es Fehler in der Berechnung oder der Ausführung gibt, lässt sich nur durch eine neue Berechnung ermitteln, eventuell haben sie tatsächlich Anspruch auf Nachbesserung.
    Gruß
  2. Nachrüstung oder Minderung

    Aus der Nichterfüllung der Anforderungen der Baugenehmigung (EnEVAbk.) ergibt sich die Notwendigkeit, dass zumindest der EnEV-Nachweis unter den ausgeführten bedingugnen noch mal gerechnet werden muss. Hält die tatsächliche Ausführung nicht die EnEV ein, so haben Sie Anspruch auf Nachbesserung (Einbau einer besseren Heizung oder zusätzliche Dämmung des Hauses). Wenn die Bauabnehme bereits erfolgt ist und das Bauamt den EnEV-Fehler im Nachweis übersehen hat, so kann auch ein Minderwert Gegenstand der Diskussion werden. Dann könnten Sie die Kosten für die Notwendige Nachbesserung vom Kauf- / Baupreis des Hauses abziehen bzw. rückfordern.
    Bei einem späteren Verkauf des Hauses ohne die entsprechenden Nachbesserungen müssten Sie den Erwerber auf diesen Mangel hinweisen, weil Sie sich sonst haftbar machen einen Ihnen bekannten Mangel verschwiegen zu haben.

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