Ausstellungsberechtigung
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV
Ausstellungsberechtigung
Hallo liebe Kollegen,
ich (Bauingenieur) bin ein in Bayern ausstellungsberechtigter Energieausweisaussteller Aufgrund meiner Bauvorlageberechtigung. Nun würde ich gerne wissen, wie es in den anderen Bundesländern aussieht. Ist z.B. in Berlin ein Bauvorlageberechtigter auch Ausstellungsberechtigt? Also dürfte ich z.B. in Berlin einen Energieausweis ausstellen oder nur in Bayern, oder darf ich Aufgrund meiner Berechtigung deutschlandweit Ausweise ausstellen?
Besten Dank und schöne Grüße
Christian R.
ich (Bauingenieur) bin ein in Bayern ausstellungsberechtigter Energieausweisaussteller Aufgrund meiner Bauvorlageberechtigung. Nun würde ich gerne wissen, wie es in den anderen Bundesländern aussieht. Ist z.B. in Berlin ein Bauvorlageberechtigter auch Ausstellungsberechtigt? Also dürfte ich z.B. in Berlin einen Energieausweis ausstellen oder nur in Bayern, oder darf ich Aufgrund meiner Berechtigung deutschlandweit Ausweise ausstellen?
Besten Dank und schöne Grüße
Christian R.
-
EnEV § 21
(2a) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende
Gebäude nach § 16 Abs. 2 und 3 und von
Modernisierungsempfehlungen im Sinne des § 20 sind
auch Personen berechtigt, die nach bauordnungsrechtlichen
Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von
bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder
der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden
berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung.
Freundliche Grüße