Ausstellungsberechtigung
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

Ausstellungsberechtigung

Hallo liebe Kollegen,
ich (Bauingenieur) bin ein in Bayern ausstellungsberechtigter Energieausweisaussteller Aufgrund meiner Bauvorlageberechtigung. Nun würde ich gerne wissen, wie es in den anderen Bundesländern aussieht. Ist z.B. in Berlin ein Bauvorlageberechtigter auch Ausstellungsberechtigt? Also dürfte ich z.B. in Berlin einen Energieausweis ausstellen oder nur in Bayern, oder darf ich Aufgrund meiner Berechtigung deutschlandweit Ausweise ausstellen?
Besten Dank und schöne Grüße
Christian R.
  1. EnEV § 21

    (2a) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende
    Gebäude nach § 16 Abs. 2 und 3 und von
    Modernisierungsempfehlungen im Sinne des § 20 sind
    auch Personen berechtigt, die nach bauordnungsrechtlichen
    Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von
    bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder
    der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden
    berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung.
    Freundliche Grüße

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