EnEV auf AG-Wunsch nicht erfüllt, was tun
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

EnEV auf AG-Wunsch nicht erfüllt, was tun

Sehr geehrte Damen und Herren,
zur baue ich für einen AG ein kleines Verwaltungsgebäude mit einer aufgesetzten Betriebswohnung. Grundfläche ca. 120 m², 2 Geschosse. Die Einzelbauteile erfüllen alle die entsprechenden Vorschriften. Der AG will jedoch unbedingt mit Elektroheizung heizen. Die Aussage der Elektroheizung geht mit einem so hohen Wert in die EnEVAbk.-Berechnung, dass diese nicht erfüllt wird. Der AG will aber von seiner Elektroheizung auf keinen Fall abweichen, da er auf seinem Betriebsgelände eh schon sehr viel Strom verbraucht und es auf das bisschen nicht ankommt.
Was hat das ganze als Baufirma für Konsequenzen? Weiß ich den AG nur auf die Nichteinhaltung hin und gut ist es oder wie?
Danke für die Auskunft im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kinzinger
  • Name:
  • Kinzinger
  1. wer stellt denn den Bauantrag

    und wer erstellt Statik und EnEVAbk.-Nachweis? Dieser Jemand sollte den Bauherren darauf hinweisen, dass der Nachweis nicht erbracht werden kann, aber erbracht werden muss. Sind Sie Planer und Ausführender in einer Person?  -  dann ist es Ihre Aufgabe, den Bauherren auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit eines solchen Bauvorhabens hinzuweisen. Abweichungen von der EnEV müssen vorher von den zuständigen Stellen besonders genehmigt werden. Gibt es eine solche Sonderregelung nicht, so bleibt: Möglichkeit 1  -  bessere Dämmung der thermischen Gebäudehülle oder Möglichkeit 2  -  andere Heizung.
    Wenn Sie nicht der Planer sind, sondern nur Ausführender, und Ihnen ist dennoch aufgefallen, dass die EnEV nicht erfüllt werden kann, dann weisen Sie darauf schriftlich hin und bitten um entsprechende Projektänderung.
  2. tja  -  dann

    wenn Sie Planer sind, weisen Sie den Bauherren darauf hin, dass Sie den EnEVAbk.-Nachweis nicht einreichen können, weil das von ihm vorgegebene Gebäude nicht die EnEV-Anforderungen erfüllt. Machen Sie ihm den Vorschlag das Objekt besser zu dämmen, wenn er unbedingt per Strom Heizen will.
    Streng genommen ist es wie bei jedem anderen Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorgaben (Abstandsflächen, mangelhafte Statik etc.) Weisen Sie schriftlich darauf hin, dass Sie in dieser Situation keinen Bauantrag einreichen können. Sie können derartige Fehler als Planer nicht gesund beten und müssten eigentlich aufgeben, wenn der Bauherr dennoch uneinsichtig bleibt. Im härtesten Fall hieße das, dass Sie abbrechen und den bisherigen Planungsaufwand anteilig abrechnen.
  3. Wenn sie nur der Einreichende sind

    OHNE gleichzeitig auch als Bauüberwacher für die Ausführung beim Bauamt gemeldet zu sein, dann können Sie dem Bauherrn einen EnEVAbk.-Nachweis mit Gas- oder Ölheizung (Gasheizung, Ölheizung) berechnen. Wenn er dann eigenmächtig während der Ausführungsphase auf Elt-Heizung umstellt ist es sein Verstoß und der Verstoß seines Bauleitenden. Diese beiden bekommen dann Probleme, wenn das Bauamt später keine Schlussabnahme erteilt, weil das Objekt in seiner Ausführung vom Bauantrag (EnEV-Nachweis) abweicht.
    Das wäre natürlich eine unlautere Vogel-Strauß-Politik und nicht meine Empfehlung.

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