fehlende / nicht ordnungsgemäß gespannte Windrispenbänder
BAU-Forum: Dach

fehlende / nicht ordnungsgemäß gespannte Windrispenbänder

fehlende / nicht ordnungsgemäß gespannte Windrispenbänder

Anhang:

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Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  1. Na das darf aber doch jetzt echt nicht wahr sein!

    Foto von Markus Reinartz

    zur Vorgeschichte :

    Mitte 2007 war es eigentlich meine Absicht, hier in NRW in ein neu erstelltes halbfreistehendes Einfamilienhaus einzuziehen. Auf Grund erheblichster Differenzen mit dem Bauträger bin ich jedoch bis heute nicht eingezogen. Schon während der Bauphase wurden festgestellte Mängel anwaltschaftlich gerügt, jedoch vom Bauträger vehement bestritten, sodass ich die Ratenzahlungen an ihn einstellte. Seit Dezember 2008 hat es das Gericht nicht geschafft, zu einem erstinstanzlichen Urteil zu kommen!

    Ein Streitpunkt sind nicht vorhandene bzw. nicht ordnungsgemäß gespannte Windrispenbänder des Satteldaches.

    In seinem Gutachten stellte der vom Gericht beauftragte Sachverständige (ö.b.u.v.) fest, keine komplette Durchführung des Windrispenbandes und keine kreuzweise Verlegung über die gesamte Dachfläche vorgefunden zu haben. Ferner stellte er angeblich fest, dass der Durchhang des Windrispenbandes in den geöffneten Bereichen nur rd. 5 mm betragen habe. Auch wies er auf eine vorhandene Prüfstatik hin, die eine kreuzweise Spannung (Verlegung) der Windrispenbänder verlangte.

    Der Sachverständige kam dann zu dem überraschenden Urteil: "Im Rahmen der Bauteilöffnungen konnte kein Verstoß gegen die vorliegende Statik festgestellt werden. "

    Dem Sachverständigen wurde im weiteren Verlauf nachgewiesen, betreffend dieser Beweisfrage sowohl in seinem Gutachten als auch bei seiner gerichtlichen Anhörung wahrheitswidrig vorgetragen zu haben. So schien er krampfhaft darum bemüht zu sein, den objektiven Sachstand nicht wiedergeben zu wollen.

    Erst nach Vorlage von Lichtbildern und einer Videosequenz, die im Rahmen, der von ihm veranlassten Bauteilöffnungen, in seinem Beisein aufgenommen wurden, musste er eingestehen, dass es nur ein Windrispenband pro Dachfläche und somit keine überkreuzenden Windrispenbänder gibt sowie die Spannung des einzigen (pro Dachfläche) vorhandenen Windrispenbands möglicherweise nicht ausreichend ist.

    Hierzu sei noch angemerkt, dass der Durchhang des Bands zwischen den Sparren nicht rd. 5 mm, sondern 5 cm und mehr betragen hat! Hinzu kommt auch noch, dass für die Firstbefestigung des Windrispenbandes weniger als neun Nägel verwendet worden sind, was der Sachverständige ebenfalls festgestellt hat.

    Doch nun verblüffte der Sachverständige durch folgende neue Aussage:

    "Es fehlen auf jeder Dachfläche jeweils ein Band und außerdem ist möglicherweise die Spannung des Bandes auch nicht ausreichend. In Anbetracht der Tatsache, dass sich aber in der Folgezeit keine Risse gezeigt haben, hat diese fehlende Ordnungsmäßigkeit unter den Vorgaben der Statik keinen realen Einfuß auf die Gebrauchs-Tauglichkeit. Zu erwähnen ist, dass hier weitere aussteifende Funktionen hinzukommen durch die Lattung oberhalb und unterhalb der Sparren. Diese versteifen das Bauwerk gleichfalls in der Weise, dass Giebelwände nicht kippen. Selbst, wenn man aus irgendwelchen Gründen innen die Lattung wegnehmen würde, weil man zum Beispiel Dachausbau entfernt, hätte man immer noch die Lattung außen drauf, also Dachlatten und Konterlatten. Mit dem Eintreten von Schäden ist aus meiner Sicht nicht zu rechnen. "

    Die Kosten für ein nachträglich einzusetzendes / fehlendes Rispenband bezifferte der Sachverständige mit 1.000,- € inkl. Mehrwertsteuer (2 Arbeitskräfte an 2 Tagen à 40,- € Stundelohn und 100,- €) und Material. Hierzu ist noch anzumerken, dass das Dachgeschoss von innen ausgebaut ist und eine Aussteifung des Dachstuhls von innen so ohne weiteres nicht möglich ist.

    Beim letzten Ortstermin waren nun auf der Innenseite der Giebelwand im Dachgeschoss mehrere längere horizontal verlaufende Risse festzustellen, die nach dem Gutachten (nach 2010) entstanden sind (siehe angehängte Fotos). Hierauf angesprochen weigerte sich der Sachverständige, selbigen Zustand festzuhalten, da dies  -  seiner Meinung nach  -  nichts mit den gerichtlich gestellten Beweisfragen zu tun habe!?!

    Zu allem Überfluss genießt der Sachverständige bei Gericht ein so hohes Ansehen, dass man ihm alles abnimmt und geradezu an seinen Lippen klebt. Dies hat dazu geführt, dass die Käufer der benachbarten Doppelhaushälfte, die ebenfalls Beklagte eines Hauptsacheverfahren waren, ihren Prozess verloren haben, da das Gericht einzig und allein den Aussagen desselben Sachverständigen gefolgt ist.

    Entspricht ein mit überkreuzenden und ausreichend gespannten Windrispenbändern ausgesteifter Dachstuhl nicht mehr den Regeln der Baukunst? Muss ich den jetzigen Zustand so hinnehmen und hoffen, dass einige Dachlatten und Nägel auf der Außenseite der Sparren den Dachstuhl genügend aussteifen?

    Der Bauträger hat sich in dem notariellen geschlossenen Vertrag verpflichtet, das Haus normgerecht nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu erstellen  -  der Begriff "Gebrauchstauglichkeit" taucht in dem Vertrag nicht auf!

    Jetzt fühlt sich der Bauträger durch das Gutachten darin bestätigt, dass er ein "tadelloses Haus" hat erstellen lassen. Insgeheim hofft er darauf, dass ich auf Dauer nicht in der Lage sein werde, die wirtschaftlichen Auswirkungen eines langen Verfahrens zu tragen.

    Gib es jemanden, der mir fachkundig etwas zu diesem Thema sagen kann? Hat es eventuell bei jemandem schon 'mal die gleiche Streitfrage gegeben? Sofern hier ein Mangel vorliegt, wie hoch wären die Reparaturkosten tatsächlich zu beziffern?

    Ich bin dankbar für jeden konstruktiven Beitrag! Da muss aber Ihr Anwalt richtig Druck aufbauen und ggf. beauftragen Sie bestenfalls einen anderen Sachverständigen der Ihnen ein Gutachten zu den genannten Umständen und örtlichen Gegebenheiten erstattet, was Sie bei Gericht  -  über Ihren Anwalt  -  vortragen.
    In der Tat, ist es schwierig, wenn bei Gericht nur ein Gutachten vorliegt und es keine anderslautende Aussage eines  -  ggf. von Ihnen beauftragten  -  anderen Sachverständigen gibt.
    Das Gericht folgt den Feststellungen des vom Gericht heran gezogenen Sachverständigen, sodann dass erstattete Gutachten nicht offensichtlich grob unrichtig oder grob falsch ist.
    Womit wir wieder bei einem hier schon sehr oft diskutierten Thema kommen.
    Bei einem bzw. Ihrem Hauskaufvertrag  -  mit Grundstück doch sehr offensichtlich?  -  handelt es sich um einen (notariellen) BGBAbk.-Vertrag!?
    Dazu muss man wissen, dass es bei einem BGB-Vertrag und dem damit verkauften Gegenstand  -  hier und in Ihrem Fall, dass Haus -, neben dem gebauten Mangel, mit dem Mangel, auch eine negative  -  auf den Mangel bezogene  -  Beeinträchtigung geben muss, die mit dem Mangel einhergeht. Ansonsten ist der Mangel kein Mangel ( ).
    Es müssen also bei einem BGB-Vertrag zwei Faktoren vorliegen ..., der Mangel ... und ... die negative Beeinträchtigung.
    Ihr Verhängnis ist oder zu Ihrem Verhängnis wird, dass der Sachverständige in seinem Gutachten geschrieben und/oder attestiert hat, dass keine negativen Beeinträchtigungen von dem gebauten Mangel zu erwarten sind, und auch keine mit dem gebauten Mangel einhergehen. Er hat es nur anders formuliert.
    Dem zweiten Faktor neben dem Mangel, sodann der negativen und mit dem Mangel einhergehenden Beeinträchtigung, kommt es gleich, wenn man  -  nur schon  -  diese Vermutung hegen kann, dass sie, ... die negative Beeinträchtigung  -  jetzt in Kürze oder auch in der Zukunft  -  eintritt oder eintreten wird.
    Das allerdings muss Ihr Anwalt bei Gericht vortragen, nötigenfalls mit einem von Ihnen gesondert eingeholten Gutachten.
    Auch das muss man Wissen, dass Gericht ist immer nur der "Leithammel" der "Schiedsmann" oder wie auch immer Sie es nennen wollen, der streitenden Parteien. Es leitet die Parteien und den gepflegten Streit.
    Was nicht vorgetragen wird, wird auch nicht geleitet, weil es nicht vorgetragen worden ist.
    Nun ist es in Ihrem Fall so, dass Sie nicht mehr nur eine Vermutung hegen müssen, dass [der zweite Faktor (die negative Beeinträchtigung) zum Mangel hinzu kommt] die negative Beeinträchtigung zum Mangel hinzu kommen wird, da diese (die Risse) mittlerweile schon sehr offensichtlich augenscheinlich sichtbar geworden sind. Die negative Beeinträchtigung ist da.
    Neben dem Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik (allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.)) haben sich jetzt Risse gebildet.
    Bei einem VOBAbk.-Vertrag ist das anders, da reicht allein der Regelverstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) aus um einen Mangel zu begründen.
    Tragen Sie das Ihrem Anwalt vor. Befragen Sie Ihn, er muss handeln.
    Der soll sich kümmern.
    Ich sehe für Sie gute Chancen, auch bei Gericht, Recht gesprochen zu bekommen.
    Befragen Sie Ihren Anwalt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  2. Vereidigungsgebiet des Sachverständigen

    Vereidigungsgebiet des Sachverständigen

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