DIN 4426 Anwendung
BAU-Forum: Dach

DIN 4426 Anwendung

DIN 4426 Anwendung
  • Name:
  • Berthold. K.
  1. Mir ist nicht bekannt

    Foto von wiki

    Mir ist nicht bekannt
  2. Natürlich sind die Normen "grundsätzlich" von den Ländern aufgenommen!

    Foto von Markus Reinartz

    Meine Firma hat vom Hauseigentümer ein neues Foliendach im Jahr 2015 bekommen. Bei der Frage nach einer Absturzsicherung nach DINAbk. 4426 wurde gesagt das diese Norm noch nicht im Baurecht NRW aufgenommen wurde und somit nicht umgesetzt wird. Eine Absturzsicherung ist nur aus dem Arbeitsschutz abzuleiten wo die Geschäftsführung für zuständig ist. Ist diese Aussage so korrekt oder ist er bei einer Dachsanierung die Absturzsicherung auch in NRW mit zu integrieren? dass DIN-Normen in das Baurecht der Länder übernommen werden müssen.

    Da müssten ja die Abgeordneten in jedem Bundesland und jeden Monat über irgendeine neue Norm abstimmen. Wenn sie ablehnen gilt die Norm nicht in diesem Bundesland. So geht das nicht.

    Bei Vereinbarungen in Europa ist das notwendig. Die Griechenlandhilfe muss noch durch den Bundestag. Sonst ist das Haushaltsrecht des Parlamentes übergangen. Und zwar in den jeweiligen Landesbauordnungen.
    Dort jedoch nur die, die für dass Landesbaurecht und dessen Verfasser relevanterweise einzuhalten sind, wie beispielsweise Brandschutz, Schallschutz, etc..
    Sie finden dies unter ETB-Normen, wobei das Kürzel ETB-Norm für "eingeführte technische Baubestimmung (-en) " steht.
    Im Übrigen regelt ansonsten der Vertrag im wesentlichen, dass was und wie eine Bauleistung auszuführen ist.
    Darüber Hinaus gilt ansonsten die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
    DIN-Normen können eine allgemein anerkannte Regel der Technik sein, oder aber eben auch nicht, zumindest hegen sie die dahingehende Vermutung allgemein anerkannte Regel der Technik zu sein.
    Bei der DIN 4426 erscheint dies so zu sein, dass dies eine allgemein anerkannte Regel der Technik ist.
    Also einhalten dieses Teil. Von baurechtlich eintragen, verankern oder sonstigem ist in diesem Fall wohl eher kaum oder weniger die Rede, es sei denn, anderlautende politische Entscheidungen würden es erforderlich machen, diese Norm im Landesrecht bei den ETB-Normen aufzunehmen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz


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