Maurerarbeit  -  Toleranz in Fugen
BAU-Forum: Außenwände und Fassaden

Maurerarbeit  -  Toleranz in Fugen

Liebe Forumsteilnehmer,
ich hoffe Sie können mir vielleicht helfen oder ggf einen Tipp geben an wen ich mich wenden könnte um die Sachlage einzuschätzen, ich selbst bin zu sehr Laie. Wie haben einen Holskelettanbau bei dem die Zwischewände gemauert wurden. Aus meiner wie gesagt Laienhaften Sicht nicht sehr ordentlich, Gradmesser war jetzt für mich, dass die Fugen mit bloßem Auge unterschiedlich dick sind und damit verbunden manche Steine gerade zum Ende der Wand hin abfallen. Auch in der seitlichen Ansicht, wir laufen an der Haustür genau auf diese Mauer zu, sieht man deutlich, dass die Steine nicht in einer Flucht stehen. Da mein Kontakt über den Anbieter des Holzanbaus erfolgt, hatte man mich lapidar abgespeist mit dem Hinweis es gäbe handwerkliche Toleranzen und wenn erst einmal die geplante weiße Farbe drauf wäre würde man es kaum noch sehen. Ich habe Fotos gemacht die meines Erachtens über eine Toleranzgrenze hinaus gehen.
Da nun auch die Mauer sicher nicht wieder eingerissen und neu aufgebaut wird wäre die Frage wie man einen Kosteneinbehalt ermitteln kann?
Ich weiß, schwierig, aber wegen dem Aufwand und Geld will man nicht sofort zum Anwalt. Aber gute Arbeitsleistung sieht eben aus meiner Sicht anders aus.
Besten Dank für jeden Tipp, T. Groß
  1. das

    ganze wird doch sicher noch geputzt?
    Fragen Sie den putze nach Mehrstärken und Mehrkosten.
    Grüße
  2. ach so, nein, dass ist sichtmauerwerk. hatte ich ...

    ach so, nein, dass ist sichtmauerwerk. hatte ich vergessen zu sagen.
  3. na dann,

    werden Bilder gern gesehen!
    ;-)
  4. ja  -  max zul Toleranzen gibt es

    aber meist kennen die Handwerker die tatsächlich erlaubten Grenzen dafür nicht. Wir haben vor 2 Jahren mal mehrere solche Fälle im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen gutachtlich betreut ... Letztlich ist es immer eine Frage der optischen Bewertung des Mangels und des daraus resultierenden Minderwertes. Vielleicht stellen Sie mal ein paar Fotos rein?
  5. kleiner Richtungshinweis

    Fotos alleine werden nicht helfen.
    Es muss gemessen werden.
    Zur Beantwortung der Auftragsfrage ist es zweckdienlich, die Bewertung der Leistung nach technischen und optischen Gesichtspunkten zu unterteilen.
    Optik:
    Bei etwaigen optischen Beeinträchtigungen geht es um die Frage, welche Störwirkung Farbabweichungen, Verschmutzungen, Unebenheiten, kleinere Beschädigungen usw. auf einen Betrachter haben.
    Es gilt als Grundssatz, dass derartige Beeinträchtigungen unter gebrauchsüblichen Bedingungen zu beurteilen sind, d.h. die Beurteilung erfolgt aus einem Betrachtungsabstand und z.B. unter Beleuchtungsbedingungen, die bei der späteren Nutzung üblich sind.
    Technik:
    Folgende Normen wären bei der Bewertung heran zu ziehen.
    DINAbk. 1053-1: Mauerwerk  -  Teil 1: Berechnung und Ausführung
    DIN EN 771-1 Festlegungen für Mauersteine 05/2005; Teil 1: Mauerziegel; Deutsche Fassung EN 7711:2003 + A1:2005
    DIN V 105-100v Mauerziegel, Teil 100: Mauerziegel mit besonderen Eigenschaften in 10/2005
    DIN 18202 Toleranzen im Hochbau; Bauwerke 10/2005
    DIN 4172 Maßordnung im Hochbau 07/1955
    Fugenbreiten bei Verblendmauerwerk:
    Die Beziehung von Ziegel  -  und Fugenmaßen zueinander ist in der "DIN 4172 Maßordnung im Hochbau" geregelt und basiert auf der Grundlage, dass das übergeordnete Richtmaß beim Mauern dadurch einzuhalten ist, dass mit einer variablen Fugendicke das Nennmaß des Ziegels zum Richtmaß ergänzt werden muss.
    Da die Ziegelmaße aus verschiedenen Gründen nicht maßgenau sind, bleibt keine andere Möglichkeit, als die Maßtoleranzen der Ziegel mit unterschiedlichen Fugendicken auszugleichen.
    Dass Ziegel relativ große Maßtoleranzen haben (siehe Tabelle A. 4 Maßabweichungen) ist sowohl Herstellungstechnisch als auch Rohstoff bedingt.
    Die Forderung nach überzogenen Maßgenauigkeiten von Ziegeln ist Praxisfern.
    Streitigkeiten basieren häufig auf folgender Forderung der DIN:
    DIN 1053-1: Mauerwerk  -  Teil 1: Berechnung und Ausführung
    9.2 Lager-, Längs-, Stoßfugen
    9.2.2 Vermauerung mit Stoßfugenvermörtelung
    "In der Regel sollen die Stoßfugen 10 Millimeter und die Lagerfugen 12 Millimeter dick sein. "
    Dieses ist aber aus folgenden Gründen falsch:
    Wenn die Norm "in der Regel" fordert, dann ist das im Selbstverständnis der (ebenfalls genormten) Normensprache relativ unverbindlich.
    Im selbigen Abschnitt ist folgende zu lesen:
    "Die Dicke der Fugen soll so gewählt werden, dass das Maß von Stein und Fuge dem Baurichtmaß beziehungsweise dem Koordinierungsmaß entspricht. "
    (Koordinierungsmaß bedeutet hierbei, dass es erforderlich sein kann, das Mauerwerk auf ein bestimmtes Baumaß zu bringen.
    Hierzu müssen unter Umständen die Ziegel "gezogen" oder "gedrückt" werden.)
    Hieraus ist klar zu erlesen, dass Unterschiede in der Fugendicke und / oder Abweichungen zur "Regelfugendicke" zu erwarten sind.
    Folgende Forderungen sind jedoch einzuhalten:
    Die Fugenbreiten dürfen nicht unbegründet und wahllos springen
    Die Ziegel müssen in sich stimmig sein (zwei oder mehrere Köpfe / Steine müssen zusammen mit einer sinnvollen Fugenbreite das Läufermaß ergeben.
    Selbige Forderung gilt auch bei den Höhenmaßen.
    Mit der Neuauflage der
    "DIN EN 771-1 Festlegungen für Mauersteine 05/2005.
    Teil 1: Mauerziegel; Deutsche Fassung EN 7711:2003 + A1:2005"
    als Ersatz für die
    "DIN 105-1 Vollziegel und Hochlochziegel 08-1989"
    wurde auf eine Regelung der Maßabweichungen von Ziegelsteinen verzichtet.
    Diese Regelung wurde mit der Vornorm
    "DIN V 105-100v Mauerziegel, Teil 100: Mauerziegel mit besonderen Eigenschaften in 10/2005" vorläufig nachgeholt.
    Bis zur vollständigen Gültigkeit der DIN 105-100 ist diese Norm zur Beurteilung der Maßabweichungen heranzuziehen.
    Die hier enthaltenden Regelungen zu den Maßabweichungen sind Deckungsgleich mit der Alten DIN 105-1
    In der Tabelle A. 4. Maße von HD-Ziegeln, DIN V 105-100v, ist also folgender Sachverhalt zu entnehmen:
    Bei einem nicht hochfesten NFAbk. Stein, mit den Nennmaßen l / b / h = 240 / 115 / 71 mm, können sich die Grenzabmaße wie folgt darstellen:
    "l" (240 mm) von 230 mm bis 245 mm; in einer Lieferung dürfen die Steine hierbei eine maximale Abweichung von 10 mm untereinander aufweisen.
    "b" (115 mm) von 110 mm bis 120 mm; in einer Lieferung dürfen die Steine hierbei eine maximale Abweichung von 6 mm untereinander aufweisen.
    "hl" (71 mm) von 68 mm bis 74 mm; in einer Lieferung dürfen die Steine hierbei eine maximale Abweichung von 4 mm untereinander aufweisen.
    Bei einem, z.B. 365 mm breiten Pfeilermauerwerk, können somit die Fugen zwischen 2,5 und 17,5 mm variieren, bei voller Ausnutzung der normgerechten Steintoleranzen.
    Selbiges gilt auch in der Mauerwerksflucht.
    Hinzuzurechnen sind zudem noch die zulässigen Grenzabmaße aus der
    DIN 18202 Toleranzen im Hochbau; Bauwerke 10/2005
    Mit anderen Worten, es braucht ein wenig dem Maurer ein Versagen zu beweisen immer vorausgesetzt, er hat die vorgenannten Regeln eingehalten.
    Anders sieht es natürlich mit gekippten Steinen usw. aus.
  6. Die blöden Umbrüche kommen daher

    dass ich das Teilweise aus einen meiner GA reinkopiert habe.

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