Abnahme von AN gewünscht, Architekt reagiert nicht
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Abnahme von AN gewünscht, Architekt reagiert nicht

Wir haben ein BVAbk. fertiggestellt. Es ist eine Förmliche Abnahme vereinbart. Bauherr hat das Gebäude in Betriebgenommen und darauf hingewiesen das dadurch keine Abnahme vollzogen wird. Wir haben schriftlich um einen Termin zur Abnahme gebeten. Mängel sind nicht vorgetragen worden. Auf unseren Abnahme Antrag haben wir seit nun zwei Wochen keine Reaktion bekommen.
Wie muss ich mich weiter verhalten, um die Abnahme zu bekommen, bez. wann gilt das Gebäude als abgenommen.
Schlussrechnung ist noch nicht gestellt. Wir erwarten noch weitere Arbeiten aus nachträglichen Änderungen. Das Gebäuden ist öffendlich finanziert (Internatsschule)
Bundesland: Niedersachsen
Dank im Voraus
  • Name:
  • Günter Gerken
  1. in Nutzung genommen und förmliche Abnahme verweigert

    das riecht nach Ärger. Da sollten sie mit kurzer Fristsetzung ein 2. Mal ein Abnahmeesuchen stellen und in Schritt 2 bei Erfolglosigkeit mit Anwalt drohen, da bei grundloser Abnahmeverweigerung oder Verschleppung trotz fehlender Anzeige von Mängeln Gewährleistungsverlängernd auf Zeit gespielt wird und zum anderen ie begonnene Nutzung Schäden ermöglicht, die Ihnen dann als Mangel angehängt werden. Sollte sich da nicht schnell etwas bewegen, so emfiehlt sich dringend der Gang zum Anwalt.
    Suchen Sie vorher das Gespräch mit dem Architekt. Vielleicht sollte man ihm wirklich erstmal eine Schlussrechnung stellen und die übrigen Arbeiten als Nachträge gesondert behandeln ...
  2. Ho, mein Rappe, ho ...

    Langsam Kollege Tilgner.
    @ Fragesteller:
    Der Architekt ist zu 99,9 % NICHT Ihr Vertragspartner. Und wenn er keine Vollmacht hat, darf er auch die Abnahme nicht vornehmen. Er begleitet (evtl.) nur den Bauherren.
    Ansprechpartner für Ihr Abnahmegesuch ist Ihr Vertragspartner (= Bauherr).
    Es ist vielleicht nicht die feine englische Art, auf so etwas nicht zu reagieren, aber jur. war das nicht falsch.
    Vielleicht hat der Architekt ja auch den AG angesprochen und der hat gesagt: Mein Name ist Hase ...

    Bis jetzt haben SIE den Fehler (falscher Ansprechpartner) gemacht. Also ganz schnell ein Abnahmegesuch an den richtigen stellen.
    Und wenn der dann nicht reagiert, geht es dahin, wo Kollege Tilgner hin wollte.

  3. Ho, Ho, Ho ... Bauabnahme bei öffentlichem Auftraggeber

    Möchte mich der Meinung von Herrn Dühlmeyer anschließen mit der Ergänzung, dass:
    a) das zuständige Hochbauamt, bzw. städtische Bauamt der Auftraggeber sein dürfte
    b) das Rechtsverhältnis (Vertrags-) nach BGBAbk. zwischen dem Bauamt und dem Architekten besteht
    c) das Abnahmeverlangen ausschließlich durch das Bauamt erfolgen kann
    d) bei mir (aus Erfahrung) die Vermutung nahe liegt, dass die Nachträge  -  hier die "weiteren Arbeiten aus nachträglichen Änderungen"  -  dem Architekten noch nicht beauftragt wurden, bzw. beauftragt, erledigt wurden, aber noch nicht vergütet worden sind, oder ganz schlicht die diesbezüglichen (Nachträge der Änderungsplanung) Vertragsverhandlungen noch nicht abschließend erfolgt sind.
    Dies kommt bedauerlicherweise häufiger vor (n.m.E. in BW und Bay). Der Architekt scheint bislang, gem. dem Vortrag, rechtens gehandelt zu haben. Nicht immer sind die freischaffenden Architekten die Bösen, viel häufiger sind es die angestellten Kollegen der Bauämter, die sich manchmal, da ja auch noch eine Rechtsabteilung im Hintergrund mitwirkt, wie "Halbgötter" aufführen.
    Hinweis: der Architekt könnte im vorliegenden Fall, nach Darstellung des Fragestellers, allenfalls eine Teilabnahme vollziehen, da, so vermute ich mal, die Änderungen eben diese abgeschlossenen Arbeiten betreffen.
    Abschließend: >" Bauherr hat das Gebäude in Betrieb genommen und darauf hingewiesen das dadurch keine Abnahme vollzogen wird. "<
    Dieser Hinweis ist m.E. nichtig, da die Fiktion der Abnahme, insbesondere da ja anscheinend >" Mängel sind nicht vorgetragen worden. "< Mängel nicht vorhanden seien, bei Benutzung, d.h. auch bspw. erlaubterweise durch einen Mieter des Bauherren, durch Ihre Benutzung vollzogen wurde (es gelten die Fristen des BGB).
    > Zitat von Herrn Dühlmeyer: (schön wieder von Ihnen zu hören) " Bis jetzt haben SIE den Fehler (falscher Ansprechpartner) gemacht. Also ganz schnell ein Abnahmegesuch an den richtigen stellen. "<
    ... M.E. geht es auch dann noch nicht dorthin wo Herr Tilgner meinte, da der "Mieter" als eigentlicher Benutzer gar kein Recht zur Benutzung hat, wenn noch nicht abgenommen wurde. Es fehlt bislang noch an dem wirklichen Grund (ich gehe nicht unbedingt davon aus, dass es der Architekt ist, da, bist du einmal AN der Stadt geworden, willst du diese (Einnahme- und Auftrags-) Quelle natürlich nicht wieder verlieren. Und ob Herr Gerken den wahren Grund für die Abnahmeverweigerung (egal durch wen) je erfährt, steht in den Sternen.
    Also, wie Herr Dühlmeyer meinte, erst einmal bei Ihrem "Vermieter" nachfragen, ggf. schriftlich, was denn mit der Abnahme sei, etc.

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