Architektenvertrag welche Kosten maßgebend?
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Architektenvertrag welche Kosten maßgebend?

Welche Kosten sind maßgebend beim Artchitektenvertrag (LP1-9).
Sind das am Ende Gesammtbaukosten (Brutto oder Netto) oder irgendwelche Richtpreise x m² (oder m³)?
Danke
  • Name:
  • Gast
  1. Kosten

    Hallo Gast,
    Maßgebend für das Honorar LPH 1-9 sind die anrechnenbaren Kosten gemäß HOAIAbk., das heißt die Gesamtbaukosten netto, ohne für die Kosten Anlagentechnik, außer Ihr Architekt betreut diese auch zum großen Teil. Siehe dazu Honorarordnung für Architekten und Ingenieuren.
    Mit freundlichen Grüßen
  2. Das ist klar aber ...?

    Hallo,
    dies ist klar aber welche Gesamtbaukosten werden berücksichtigt, Schätzkosten 150.000 € oder am Ende tatsächtlich angefallene Kosten?
    Danke
    Gast
  3. Zu: Das ist klar aber ...

    § 10 Abs. 2,3 HOAIAbk. lauten:
    (2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DINAbk. 276 in der Fassung vom April 1981 (DIN 276) zu ermitteln
    • für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
    • für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung;
    • für die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.

    (3) Als anrechenbare Kosten nach Absatz 2 gelten die ortsüblichen Preise, wenn der Auftraggeber

    • selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,

    von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferern sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,

    • Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder

    vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

  4. Kostenschätzung, -Anschlag, -Berechnung, -Feststellung

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Was die Begriffe bedeuten steht in der DINAbk. 276.
    Das Honorar kann auch pauschaliert werden, § 4a HOAIAbk. Satz 1:
    "Die Vertragsparteien können abweichend von den in der Verordnung vorgeschriebenen Honorarermittlungen schriftlich bei Auftragserteilung vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberechnung oder nach Kostenanschlag berechnet wird".
  5. Pauschalierung ...?

    Mal als Verständnisfrage formuliert (damit ich das auch sicher richtig verstanden habe):
    Das heißt also, ich kann mit dem Architekten vereinbaren, dass er sämtliche nach LPH 1-9 anfallenden Tätigkeiten übernimmt für einen Festpreis von 20.000 Euronis, unabhängig davon, ob der Bau dann im Endeffekt teurer (Pech für ihn) oder billiger (Pech für mich) als veranschlagt sein wird?
    Viele Grüße,
  6. Ein deutliches Jein

    Sie können das Honorar nach HOAIAbk. pauschal nach Kostenanschlag/-Berechnung vereinbaren. Ändern sich danach die Kosten (ohne das weitere Arch. Leistungen wie Umplanung nötig sind) bleibt das Honorar konstant.
  7. Anspruch oder Pflichtübung?

    Vielen Dank für die klare Antwort.
    Was mich darüber hinaus noch interessiert ist der Hintergrund. Angenommen es werden weitere Leistungen des Architekten nötig. Ich verstehe: er hat einen Anspruch auf Erhöhung des Honorars (ist ja logisch). Aber mal weiter angenommen, er ist ein guter Freund des Auftraggebers und möchte eigentlich das Honorar gar nicht erhöhen: gibt es dann eine 'standesrechtliche' oder gar gesetzliche Verpflichtung zur Erhöhung?
    Herzliche Grüße,
  8. Also ...

    Herr Köhl
    ich denke jetzt mal laut ;-)
    1.) Weiß nur der Architekt welche Leistungen er in welcher Leistungsphase wirklich nach HOAIAbk. bis ins Letzte erbracht hat und wo er das Eine oder Andere  -  weil bei diesem Bauvorhaben nicht erforderlich  -  eben nicht geleistet hat. Und wenn er dann dem Bauherren gegenüber fair ist und sagt, daundda habe ich nur xx % der Leistungsphase erbracht, sein Honorar dort mindert, die Planungsleistungen für die Änderungen abrechnet und am Ende wieder auf die vereinbarte Summe kommt, kann das doch sein, oder nicht?
    2.) Könnte es sein, dass der Arch. die Planungsänderungen als zum normalen Planungsprozess gehörig betrachtet und somit gar keine honorarpflichtigen Sondern- / Mehrleistungen erbringt.
  9. Alles klar ...

    Alles klar und vielen Dank!
    Herzliche Grüße,

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