Architektin verweigert weitere Leistung
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Architektin verweigert weitere Leistung

Wir haben unserer Architektin mit der vollen HOAIAbk. Leistung beauftragt also inkl. Bauüberwachung. Wir leben seit vier Jahren in dem Haus und haben zahlreiche Mängel mit denen wir zum Teil noch heute kämpfen. Aufgrund unserer Probleme kam es vor zwei Jahren zum Streit mit der Architektin und sie verweigert seither jegliche Leistung. Mir liegt z.B. keine Wohnflächenberechnung vor, sie weigert sich Hausbegehungen zu machen wenn Mängel auftreten. Bei jedem Problem verweist sie mich an den Bauträger mit dem ich dann selbst verhandeln muss.
Habe ich ein Recht auf diese Leistung oder ist sie von jeder Mitarbeit befreit solange ich ihr keinen Planungsfehler nachweisen kann?
  • Name:
  • R. Ofenito
  1. Auch Leistungsphase 9 beauftragt?

    Hallo R. Ofenito,
    Sie schreiben, dass Sie Ihre Architektin mit der vollen Architektenleistung beauftragt haben. Auch mit der Leistungsphase 9  -  Objektbetreuung und Dokumentation? Diese Leistungsphase schließt sich nach Baufertigstellung an die bis dahin abgeschlossene Architektenleistung an und wird meist gesondert verenbart. In der Lph. 9, die über die Gewährleistungszeit der bauausführenden Unternehmen läuft, hat der Architekt u.a. die Aufgabe, den Bau vor Ablauf der Gewährleistung zu begehen und eventuelle Gewährleistungsansprüche des Bauherrn gegenüber den Unternehmen geltend zu machen sowie die Beseitigung von Mängeln zu überwachen.
    Wenn Sie Ihrer Architektin keine Planungsfehler nachweisen können und der Bau erschien zum Zeitpunkt der Abnahme mängelfrei, dann ist sie tatsächlich "raus". Wenn sie Ihnen dennoch von Zeit zu Zeit für Mängelbegutachtungen zur Verfügung stand, so war das der gute Wille Ihrer Architektin. Sie war nicht dazu verpflichtet.
    Was nun die nicht vorgelegte Wohnflächenberechnung anbelangt, so hatte Ihre Architektin sie Ihnen zwar geschuldet, aber wie wollen Sie sie jetzt noch dazu zwingen, sie nachträglich zu erarbeiten? Sie sind ja offensichtlich zerstritten? Die Berechnung hätten Sie einmahnen müssen, so lange der Vertrag noch nicht erfüllt war.
    Aber noch einmal zurück zur Mängelbeseitigung. Bitte prüfen Sie den Vertrag, ob die Lph. 9 vereinbart war. Wenn ja, haben Sie Anspruch auf die weitere Mitarbeit Ihrer Architektin.
  2. Vertragsrecht ist wohl etwas umfangreicher

    Zu berücksichtigen wäre noch, ob und untrer welchen Umständen der Architektenvertrag eventuell gekündigt wurde. Möglich, dass dieses im Streitfall von der Architektin so angenommen wurde. Wurde die Architektin denn für alle Leistungsphasen bezahlt? (Was ja für Einzelunternehmen auch ein wichtiges Entscheidungskriterium ist, auf welcher Baustelle sie ihre Zeit verbringen!)
  3. Ja, auch Leistungsphase 9

    Vielen Dank für Ihre Hilfe. Die Architektin wurde auch mit der Leistungsphase 9 beauftragt, diese wurde auch berechnet und bezahlt. Der Vertrag wurde nicht gekündigt. Wenn ich sie also recht verstehe, kann ich jetzt lediglich vo ihr verlangen kurz vor Ablauf der 5 jährigen Frist das Haus nochmals zu begehen. Muss ich ihr dann Mängel zeigen oder kann ich erwarten, dass sie selbst begutachtet? Wenn Mängel gefunden werden, ist sie verpflichtet über die 5 Jahre hinaus die Beseitigung einzufordern, oder endet ihr Vertrag nach Ablauf der Frist?
  4. Mängel sagen

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    Natürlich müssen Sie ihr die Mängel sagen. Wenn sie einen Mangel nicht entdeckt, der Ihnen aber bekannt ist, dann dürfte ihr Haftunganteil bez. dieses Mangel ganz klein, wenn nicht sogar Null sein  -  denn es dürfte arglistiges Verschweigen vorliegen.

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