Versteckter Mangel an Solaranlage
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Versteckter Mangel an Solaranlage

Hallo, ich habe 2002 eine Doppelhaushälfte gebaut. Die gesetzliche Gewährleistungszeit ist leider schon vorrüber.
Nun wollte ich mir auf mein Dach noch eine Photovoltaik-Anlage installieren lassen wobei nun die ausführende Firma erhebliche Mängel an der bereits bestehenden Solaranlage festgestellt hat.
  • Dachziegel wurden an den Haken nicht ausgeklinkt
  • Abstand Dachhaken bei Kollektoren Soll 1260-1800 mm Ist= 2000 mmm
  • Dachziegel unter der Anlage war nicht zugeschoben dadurch besteht ein Loch im Dach, sodass Wasser auf der Unterspannbahn zum Dachsparren hinausläuft.
  • Konterlattung ist nun im Bereich des Wasserverlaufs sichtbar angegriffen.
  • 1 Dachziegel wurde im unteren Bereich gebrochen vorgefunden

Handelt es sich hier um versteckte Mängel? Der Heizungsbetrieb weigert sich trotz Aufforderung diesen Schaden zu beheben und beruft sich auf die abgelaufenen Gewährleistungszeit von 5 Jahren.
Was soll ich nun tun?

  1. verschlafene Abnahme

    verschlafene Abnahme und Mängelrüge und 6 Jahre selbst nicht danach geschaut?! -
    Lassen Sie sich beim nächsten Handwerker den Abschluss, die Fertigstellung der Leistung genau zeigen,
    oder beauftragen Sie jemanden damit.
  2. Versteckter Mangel

    ich möchte einmal davon ausgehen, dass Sie trotz Bau fachlicher Laie sind. Die nun vorgefundenen Mängel zum Zeitpunkt der Abnahme nicht sichtbar und von Ihnen nicht erkennbar waren. Diese Mängel führen nun zu einem Schaden.
    das ausführende Unternehmen ist grundsaätzlich verpflichtet ein mangelfreies Werk herzustellen. Ihren Ausführungen folgend, handelt es sich bei der ausgeführten Leistung um eine mängelbehaftete. Da nicht sichtbar und von Ihnen erkennbar dürfte es sich um versteckte Mängel handeln.
    Fraglich bleibt, ob Ihr Bauleiter/Architekt diese Leistung abgenommen hat, da dann dieser wg. der Abnahme einer mangelbehafteten Leistung mit in der "Haftung" wäre.
    Daher Frage:? hat ein BL/Arch. diese Leistung abgenommen.
    Ganz grundsätzlich sollten Sie:
    a) die Mängel und Schäden fotografisch dokumentieren
    b) diese dem ausführenden Unternehmen/BL/Arch. schriftlich anzeigen
  3. verd ...

    Foto von Stefan Ibold

    Moin,
    ... mmt noch mal :) Wo steht es geschrieben, dass es versteckte Mängel gibt?
    Es gibt arglistig verschwiegene Mängel. Hier  -  ich muss es leider so offen sagen  -  handelt es sich um verpennte oder nicht genaue Abnahme durch den BH oder dessen Erfüllungsgehilfen, dem Architekt. Die fehlerhaften Ausführungen sind offen erkennbar z.B. durch einfaches Nachmessen der Abstände. Insofern ist da, selbst wenn es den versteckten Mangel gäbe, dieser nicht versteckt.
    Die nicht zugezogenen Dachziegel dürften ebenfalls erkennbar sein.
    Wenn ein BH selber nicht in der Lage ist, aus körperlichen Gründen oder aus Mangel an Wissen, muss er sich jemanden besorgen, der etwas davon kennt.
    MfG
    Stefan Ibold
  4. Versteckte Mängel

    gibt es weder nach VOBAbk., noch n. BGBAbk..
    Mal hier nachlesen:
  5. Vielen Dank für die schnelle Antworten

    Eine Abnahme mit dem Bauträger wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die Solaranlage konnte zumindest bei der Abnahme nicht mehr in Augenschein genommen werden, da kein Gerüst mehr vorhanden war. Bei einer 2 -geschossigen Bauweise + DGAbk. wäre dies auch zu gefährlich gewesen.
    Zu den Abständen der Halter: Ich weiß nicht, ob ein Architekt oder Bauleiter die genauen Abstände überhaupt kennt. Dies ist auch nicht der eigentlich wichtige Punkt. Mir geht es um die nicht erkennbaren unter der Solaranlage befindlichen schadhaften Stellen. Da ein Ziegel gebrochen und ein Ziegel nach oben geschoben war, ging ich eigentlich von einem versteckten Mangel aus.
    Nach meiner Aufforderung zur Mangelbeseitigung beruft sich die ausführende Firma jedoch auf die abgelaufene Gewährleistungsfrist von 5 Jahren nach BGBAbk. und will sich den Schaden nicht einmal mehr anschauen.
    Ich möchte nur wissen, ob ich in dieser Sache überhaupt eine Erfolgsaussicht besteht, dass die Firma dahingehend belangt werden kann. Ich habe mich mal schlau gemacht und gelesen, dass ein sogenannter versteckter Mangel nur dann einer ist, wenn dieser arglistig verschwiegen wurde. Auch die Beweislast liegt bei mir. Stimmt dass so?
  6. Versteckter Vertragspartner?

    Mit wem hatten Sie denn nun den Vertrag
    und wann war DIE Abnahme?
    Wie hoch schätzt der Monteur der FV-Anlage den Schaden und die Kosten ein?
  7. ver (w) irrend

    Foto von Stefan Ibold

    Moin,
    es ist KEIN Grund für einen behautpeten versteckten Mangel (nochmal, den gibbet gar nicht) wenn das Gerüst nicht mehr stehen würde. Hier hätte VOR dem Rückbau des Gerüstes die Abnahme stattfinden müssen. Die fehlerhafte Leistung wäre also zu erkennen gewesen.
    Ich vermute wie Kollege Filusch, dass der Bauträger mit der Solaranlage gar nichts zu tun hatte? Dann isteressiert den das überhaupt nicht. Ist nicht in seinen Gewerken und gut.
    Stimmt, die Beweislast liegt bei Ihnen. Sie haben ja (als Baulaie) eine Abnahme "ordnungsgemäß" durchgeführt. Wenn der BL des Bauträger eine "Abnahme" durchführt, vertritt der seinen Brötchengeber und nicht Ihre Interessen. Wie soll da überhaupt eine ordnungsgemäße Abnahme stattfinden/stattgefunden haben?
    Ohne Präjudiz: Wenn der Solarheini die Anlage geplant hat und die Abstände der Halterungen tatsächlich nicht den Vorgaben entsprechen, dann könnte eine Planungshaftung daraus werden. Verjährung 30 Jahre und länger.
    Hier hilft insgesamt nur der Baufachanwalt.
    Grüße
    Stefan Ibold
  8. Arglistig verschwiegener Mangel

    >"arglistig verschwiegen"<
    Genau darum geht es meiner Ansicht nach. Dies ist auch nicht allzu unüblich.

    Stefan Ibold: >"Ohne Präjudiz: Wenn der Solarheini die Anlage geplant hat und die Abstände der Halterungen tatsächlich nicht den Vorgaben entsprechen, dann könnte eine Planungshaftung daraus werden. Verjährung 30 Jahre und länger.
    Hier hilft insgesamt nur der Baufachanwalt. "<

    Es kommt durchaus häufiger vor, dass ein Unternehmen die Leistung eines anderen Gewerks beschädigt  -  dies kennen bestimmt auch die Kollegen hier  -  hier die Dachziegel.
    M.E. ist die Beweisführung i.A. nicht einfach. Daher ohne Bausachverständigen geht es nicht. Insofern schließe ich mich der o.a. Auffassung von Herrn Ibold an, dass es ohne Baufachanwalt nicht gehen wird. Dieser sollte in einer Erstberatung die rechtliche Lage (Vertragsverhältnis, m.E. zw. Bauträger und ausführende Unternehmen, insofern dürfte der Bauträger Ansprechpartner sein und bleiben) erläutern, und das Prozesskostenrisiko (Obsiegen oder nicht und die Kosten) abschätzen können.


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